Düngebehörde

Kennzeichnungsbeispiele für Klärschlämme

Webcode: 01033490
Stand: 01.03.2018

Klärschlämme, die als Düngemittel in Verkehr gebracht werden, müssen nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012, zuletzt geändert am 02.10.2019 gekennzeichnet werden.

Um Klärschlämme nach guter fachlicher Praxis bedarfsgerecht verwerten zu können, benötigt der Landwirt nach den Vorschriften der Düngeverordnung vor der Anwendung Informationen über das Produkt. Die Anwendung von Klärschlämmen darf demnach nur erfolgen, wenn dem Betriebsleiter durch schriftliche Aussagen die Stickstoff- und Phosphatgehalte bekannt sind. Bei der Aufnahme von Klärschlämmen als Düngemittel hat diese Aufzeichnung nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung durch eine Warendeklaration (Kennzeichnung) zu erfolgen. Zusätzlich sind u.a. Lagerungs- und Anwendungsvorgaben sowie weitere detaillierte Vorgaben zur stofflichen Zusammensetzung nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27.09.2017 zu beachten.

Die Warendeklaration stellt eine wesentliche Verbraucherinformation über das Produkt dar. Sie ist die Grundlage für die Planung der Düngungsmaßnahme und außerdem unerlässlich für die richtige Erstellung des Nährstoffvergleichs des aufnehmenden Betriebes.

In welcher Form und mit welchem Inhalt die Warendeklaration vom Inverkehrbringer des Klärschlamms erstellt werden muss, ist in den Kennzeichnungsvorgaben der DüMV (§6 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10) konkret geregelt.

Zusätzlich weisen wir noch auf folgende Punkte hin:

-      Ab dem 01.01.2018 muss auch die Angabe des wasserlöslichen und des neutral-ammoncitrat-löslichen Phosphats in der Kennzeichnung erfolgen, wenn diese den Wert von 1 % in der Frischmasse übersteigen.

-      Ab dem 01.01.2019 dürfen Polymere nur eingesetzt werden, wenn sämtliche Polymerbestandteile in 2 Jahren um mindestens 20 % abgebaut werden. Bei Nichterfüllung des Abbaus ist eine Höchstfracht von 45 kg/ha in 3 Jahren zulässig.

Auf der Kennzeichnung muss folgender Hinweis erfolgen:

  • enthält Polymere
  • Höchstfrachten 45 kg/ha in 3 Jahren

In der Anlage sind die wichtigsten Kennzeichnungsbeispiele für Klärschlämme aufgeführt.

Ältere Kennzeichnungsbeispiele haben ihre Gültigkeit verloren, sie sind unbedingt durch die neuen zu ersetzen!

 

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer.