Düngebehörde

Neue düngerechtliche Vorgaben für Klärschlammkompost und Klärschlammerden

Webcode: 01040360
Stand: 03.03.2022

Mit dem neuen Erlass vom 24.02.2022 hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) unter Beteiligung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) die Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen Klärschlammerden und Klärschlammkomposte unter den Begriff „Kompost“ in der Düngeverordnung fallen.

Klärschlammkompost

Klärschlammkompost im Sinne der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) ist ein Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemisches (Gemisch aus Klärschlamm und anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung) unter aeroben Bedingungen entsteht (Kompostierung). Die Kompostierung des Klärschlammgemisches muss in dafür genehmigten Anlagen nach den Anforderungen der §§ 3 und 3a der Bioabfallverordnung (BioAbfV) durchgeführt werden.

Klärschlammkomposte, die für eine landwirtschaftliche Verwertung vorgesehen sind und den gleichen düngerechtlichen Regelungen gem. der Düngeverordnung (DüV) wie Kompost unterliegen sollen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Gehalt an Gesamt N < 3 % in der Trockenmasse
  • Keine wesentlichen Gehalte an verfügbarem Stickstoff
  • Trockenrückstandsgehalt > = 30 %

Klärschlammkomposte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind im Vollzug der DüV wie Klärschlamm zu behandeln.

Klärschlammerden

Klärschlammvererdungsbeet 1
Klärschlammvererdungsbeet 1Karin Lambers
Klärschlammerden im Sinne dieses Erlasses sind Klärschlämme nach einer mindestens 6-jährigen Behandlung in Pflanzenbeeten. Die Klärschlammbehandlung in Pflanzenbeeten dient der Entwässerung und dem Ab- und Umbau organischer Substanz. Durch die Behandlung erhält der Schlamm eine erdähnliche Struktur und weist einen erdähnlichen Geruch auf. Schilfreste sind visuell erkennbar.

Klärschlammvererdungsbeet 1
Klärschlammvererdungsbeet 1Karin Lambers
Klärschlammerden, die für eine landwirtschaftliche Verwertung vorgesehen sind und den gleichen düngerechtlichen Regelungen gem. der Düngeverordnung wie Kompost unterliegen sollen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

    • Keine wesentlichen Gehalte an verfügbarem Stickstoff
    • Trockenrückstandsgehalt >= 18 %
    • Eindeutige Zuordnung der Anlage und des Beetes muss sichergestellt sein

Klärschlammerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind im Vollzug der DüV wie Klärschlamm zu behandeln.

Sperrfristen und Mengenbegrenzungen

Klärschlammerden und Klärschlammkomposte, die die oben genannten Anforderungen erfüllen, unterliegen den gleichen Sperrfristen wie Komposte bzw. in eutrophierten (gelben) Gebieten wie Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an P2O5. (Grüne Gebiete: 01.12.-15.01., nitratbelastete (rote) Gebiete: 01.11.-31.01., eutrophierte (gelbe) Gebiete: 01.12.-15.02.).

Sie unterliegen bei einer Ausbringung nach der Ernte der Hauptfrucht nicht der Begrenzung auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je ha und dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht unabhängig vom aktuellen Düngebedarf der nachfolgenden Frucht eingesetzt werden. Die max. Menge hat sich am Düngebedarf für die volle Vegetationsperiode der nächsten Hauptfrucht zu orientieren. In nitratbelasteten (roten) Gebieten dürfen max. 120 kg Gesamt-N/ha zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ausgebracht werden.

Hinsichtlich der Mengenbegrenzung gelten zusätzlich die Anforderungen an die Auf- und Einbringungsmenge gemäß § 14 Abs. 2 AbfKlärV, die für Klärschlammkomposte einen maximalen Klärschlammanteil vorgeben (max. 10 t TM Klärschlamm je ha in sechs Jahren).  Bei Klärschlammerden dürfen nicht mehr als 5 t TM je ha innerhalb von drei Kalenderjahren auf- oder eingebracht werden.

N-Anrechnung

Wird Klärschlammkompost oder Klärschlammerde im Sinne der oben genannten Anforderungen eingesetzt, ist für den Düngebedarf der vollen Vegetationsperiode der nachfolgenden Hauptfrucht mindestens 5 % der ausgebrachten Gesamt N-Menge anzurechnen, unabhängig davon, ob die Aufbringung nach der Ernte der vorhergehenden Hauptfrucht im Sommer/Herbst oder im Frühjahr erfolgt. Für die drei Folgejahre nach der der Aufbringung nachfolgenden Hauptfrucht sind insgesamt weitere 10 % der aufgebrachten Gesamt-N Menge anzurechnen (1. Folgejahr 4 %, 2. Folgejahr 3 %, 3. Folgejahr 3 %).

Sofern Klärschlammkomposte oder Klärschlammerden einen Gesamt-N-Gehalt von <= 1,5 % in der Trockenmasse bei organisch-mineralischen Düngemitteln und <= 1 % in der Trockenmasse bei organischen Düngermitteln aufweisen, muss der damit aufgebrachte Stickstoff bei der Düngebedarfsermittlung der nachfolgenden Früchte nicht berücksichtigt werden.

Lieferschein und Kennzeichnung

In den Anzeige- und Lieferscheinvordrucken werden Ergänzungen eingefügt, so dass für den Anwender erkennbar ist, dass es sich um Klärschlammkompost oder Klärschlammerde im Sinne der genannten Vorgaben und damit um Kompost im Sinne der Düngeverordnung handelt. Den Inverkehrbringern von Klärschlammkomposten und Klärschlammerden wird außerdem geraten, in der düngemittelrechtlichen Kennzeichnung unter „sonstige Angaben und Hinweise“ darauf hinzuweisen, dass das gekennzeichnete Material die niedersächsischen Vorgaben für eine Verwendung als Kompost im Sinne der Düngeverordnung erfüllt (Veröffentlicht unter www.duengebehoerde-niedersachsen.de). Auf der Internetseite der Düngebehörde sind Kennzeichnungsbeispiele zu verschiedenen Klärschlämmen, Klärschlammkompost und Klärschlammerden veröffentlicht worden (Kennzeichnungsbeispiele für Klärschlamm).

Klärschlammverordnung

Im Übrigen bleiben die Regelungen der Klärschlammverordnung unberührt und sind zusätzlich bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlammkomposten und Klärschlammerden zu beachten.