Jährliche Meldung der Betreiber von Kläranlagen über die Verwertung von Klärschlamm
Auf Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 86/278/EWG in Verbindung mit §§34 und 35 AbfKlärV müssen alle Betreiber kommunaler und vergleichbarer Kläranlagen Angaben über die jährliche Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost der zuständigen Behörde melden.

Mit der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 20.Dezember 2004 (LwKAufgÜtrV ND), zuletzt geändert am 03.11.2022, §1, Absatz 32, ist der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als zuständige Behörde die Erstellung dieser Berichtspflichten übertragen worden.
Wie in den Vorjahren ist auch für das abgelaufene Kalenderjahr 2024 laut Richtlinie 86/278/EWG in Verbindung mit den §§ 34 und 35 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), ein Bericht über Anfall und Verbleib von Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen anzufertigen.
Im Rahmen der übertragenden Aufgaben an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) werden durch die Düngebehörde der LWK auch weiterhin Daten für das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) miterhoben. Dies trägt unter anderem dazu bei, dass es nicht zu Mehrfachabfragen unterschiedlicher Institutionen kommt und dient somit der Vereinfachung von Datenerhebungen.
Der Erhebungsbogen auf Excel-Basis und die dazugehörenden Ausfüllhinweise werden dieses Jahr wieder digital zur Verfügung gestellt. Diese sind unten aufgeführt und können heruntergeladen werden.
Auf Wunsch besteht auch die Möglichkeit der Bereitstellung per Mail oder per Kiwibox (Cloud-Speicher zum zentralen, sicheren Download von digitalen Medien).
Die zu erhebenden Daten haben sich, nach Vorgaben des Umweltministeriums, zu den Vorjahren in einigen Bereichen geändert:
- Zum Abgleich Erfassung der Adressen des Betreibers und der Kläranlage.
- Eine Angabe zu den durchschnittlichen Feststoffgehalten entfällt.
- Bei der Abgabe von Klärschlamm in die sonstige Entsorgung ist neben den Klärschlammmengen um die Angabe des Firmennamens und die genaue Adressangabe erweitert worden.
- Es wurde neu die Möglichkeit aufgenommen, das stabilisierter Klärschlamm an andere Kläranlagen abgegeben wird (innerhalb Niedersachsen) und zusätzlich mit genauen Kontaktdaten für die Abgabe außerhalb Niedersachens.
Der digitale Erhebungsbogen ist von allen Klärwerksbetreibern kommunaler und vergleichbarer Kläranlagen auszufüllen, auch von denjenigen, die ihren Klärschlamm nicht landwirtschaftlich verwerten.
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, es genügt die Angabe des Ansprechpartners auf der Seite „Anfall Klärschlamm“.
Die Datei ist wie folgt aufgebaut:
1. Datenblatt: Hinweise und Infos zur Erfassung
2. Datenblatt: Anfall Klärschlamm
3. Datenblatt: Verbleib Klärschlamm
4. Datenblatt: Behandlung-Zwischenlager
Es sind Plausibilitätsprüfungen eingebaut, damit gleich bei der Eingabe auf Unstimmigkeiten hingewiesen wird.
Es ist zu beachten, dass alle Angaben von Klärschlammmengen im Erhebungsbogen in Tonnen Trockenmasse anzugeben sind.
Zum besseren Verständnis liegt eine pdf-Datei mit Ausfüllhinweisen bei. Zusätzlich haben wir eine Datei angefügt, in der die Änderungen des Erhebungsbogens 2024 zu 2023 aufgeführt.
Der Erhebungsbogen ist vollständig und richtig bis spätestens zum 15. März 2025 (Termin lt. AbfKlärV) an uns, Heike König, Heino Martens und Karin Lambers (s. u.), zurück zu senden.
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen, melden Sie sich gerne wie gewohnt bei Frau König, Tel. 0441/801 781 oder per Mail: heike.koenig@lwk-niedersachsen.de.
Bei Fragen zum Excel-Erhebungsbogen wenden Sie sich gerne an Herrn Martens, Tel. 0441/801 237 oder per Mail: heino.martens@lwk-niedersachsen.de.
Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Lambers, Tel. 0441/801 429 oder per Mail: karin.lambers@lwk-niedersachsen.de.
Downloads
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