Düngebehörde

Änderung der Anrechenbarkeit für einige Wirtschaftsdünger zum 01.02.2025

Webcode: 01043797
Stand: 14.01.2025

Düngemittel, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, müssen nach den Vorschriften der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012, zuletzt geändert am 02. Oktober 2019, richtig gekennzeichnet werden. Im Zuge der neuen Düngeverordnung (DüV) ändern sich die Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens für einige Kennzeichnungsbeispiele zum 01.02.2025.

In der Düngeverordnung (DüV) vom 26.Mai 2017, zuletzt geändert am 10.08.2021, wurde in Anlage 3 (§3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2) darauf hingewiesen, dass für die Wirtschaftsdünger Rindergülle, Schweinegülle und flüssigen Gärrest die Anrechenbarkeiten zum 01.02.2025 anzupassen sind.

Diese sehen wie folgt aus:

Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs für bestimmte Wirtschaftsdünger 
Ausgangsstoff des Düngemittels

Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens

in % des Gesamtstickstoffgehaltes 

Rindergülle

1. bei Aufbringen auf dem Acker 60%

2. bei Aufbringen auf dem Grünland ab dem 01.02.2025 60% (bisher 50%)

Schweinegülle

1. bei Aufbringen auf dem Acker 70%

2. bei Aufbringen auf dem Grünland ab dem 01.02.2025 70% (bisher 60%)

Biogasanlagengärrückstand flüssig

1. bei Aufbringen auf dem Acker 60%

2. bei Aufbringen auf dem Grünland ab dem 01.02.2025 60% (bisher 50%)

Quelle: Düngebehörde, abgeändert nach Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Düngeverordnung (DüV)

 

Diese Mindestwirksamkeiten für Stickstoff sind bei der Düngeplanung somit zum 01.02.2025 mit den oben aufgeführten Werten anzuwenden. Übersteigt der Anteil an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff am Gesamtstickstoff die o.g. Mindestwirksamkeit, ist der Anteil an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff am Gesamtstickstoff anzusetzen.

Die geänderten Kennzeichnungsbeipiele für diese Wirtschaftsdünger sind entsprechend angepasst worden und unten aufgeführt. Die geänderten Kennzeichnungsbeispiele sind auch im Artikel unter dem Webcode 01036783 zu finden.   

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.