Hinweise zur Verwertung von Grünguthäcksel auf ackerbaulich oder gärtnerisch genutzten Böden
Das Merkblatt „Grünguthäcksel“ steht zum Download bereit.
Bestimmte Bioabfälle können gemäß Bioabfallverordnung (BioAbfV) von der zuständigen Abfallbehörde im Einvernehmen mit der Düngebehörde im Rahmen der regionalen Verwertung von Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt werden.
Die Freistellung setzt voraus, dass aufgrund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die festgelegten Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene, die Schadstoffbelastung sowie den Fremdstoffanteil eingehalten werden und das Wohl der Allgemeinheit z.B. durch Geruchsbelastungen beeinträchtigt wird.
Im Rahmen der regionalen Verwertung können Bioabfälle wie Garten-, Park- und Landschaftspflegeabfälle, die sich überwiegend aus Schnittgut mehrjähriger Pflanzen zusammensetzen, zerkleinert als Grünguthäcksel auf ackerbaulich oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgebracht werden (Vollzugshilfe zur BioAbfV).
Das vorliegende Merkblatt ist in Zusammenarbeit mit dem Pflanzenschutzamt und der Düngebehörde überarbeitet worden und steht zum Download bereit.
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Kontakte
Karin Lambers
Fachreferentin Düngemittel, Boden- und Abfallrecht
Onno Seitz
Leiter Sachgebiet Düngemittelrecht und Abfallrecht