Aufbringung von Mikronährstoffen, Saatgutbeizen und Formulierungshilfsmitteln
Nach den Vorgaben der Düngeverordnung ist das Aufbringen von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (>1,5 % Ges.-N in der TS) auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis einschließlich zum 31.01. des Folgejahres nur zu bestimmten Fruchtarten bis zum 01.10. möglich. Viele Saatgutbeizen und Formulierungshilfsmittel haben einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff. Wie ist bei der Applikation von Spurennährstoffdüngern, Saatgutbeizen und Formulierungshilfsmitteln innerhalb der Sperrfrist zu verfahren?
Entsprechend § 6 (8) Düngeverordnung (DüV) dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff
- auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar,
- auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar
nicht ausgebracht werden. Davon abweichende Regelungen gelten nach § 6 (9) DüV lediglich für bestimmte Kulturen, Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposte.
Ein wesentlicher Gehalt an Nährstoffen wird entsprechend § 2 Nr. 11 DüV wie folgt definiert:
Nährstoffgehalt in der Trockenmasse (TM) von mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff oder 0,5 % Phosphat.
Einige als Beize oder Blattdünger verwendeten Spurennährstoffdüngemittel enthalten Stickstoff. Überschreitet der Stickstoffgehalt die Grenze für den wesentlichen Nährstoffgehalt von 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse, ist nach den Vorgaben der DüV ein Einsatz während der Sperrzeit nicht zulässig.
Davon abweichend gilt folgende Regelung:
Zur Vermeidung eines möglichen Spurennährstoffmangels bei Winterraps und Wintergetreide wird ein Aufbringen o. g. stickstoffhaltiger Spurennährstoffdünger im Rahmen der Saatgutbeizung bzw. Blattdüngung während der Sperrzeiten zugelassen, wenn der Stickstoff nicht aktiv appliziert wird bzw. nicht als eigene Verbindungsform vorliegt (wie z. B. bei der Zugabe von Aminosäuren oder N-Düngemitteln), sondern „passiv“ in den Spurennährstoffverbindungen enthalten ist.
„Passiv“ kommt Stickstoff immer dann in Ausgangsstoffen von Spurennährstoffdüngemitteln vor, wenn er Bestandteil einer chemischen Verbindung ist. Als Beispiele sind hier Mangannitrat, Borethanolamin bzw. alle chelatisierten Mikronährstoffe zu nennen. In derartigen Produkten ist der Stickstoff damit „unvermeidbarer“ Bestandteil eines Anwendungs-/Formulierungshilfsmittels.
Derartige Spurennährstoffdünger werden bei der Saatgutbeizung bzw. Blattdüngung in der Regel nur in sehr geringen Mengen eingesetzt. Mit den zugegebenen Mengen dieser Spurennährstoffdünger bzw. den üblichen Saatgut- und Blattdüngungsmengen pro Flächeneinheit ergibt sich je nach Produkt und Aufwandmenge eine Stickstoffzufuhr von 20 - 300 g/ha Stickstoff. Diese Menge ist im Vergleich zur N-Aufnahme der Winterungen marginal.
Daher wird die Applikation solcher Spurennährstoffdünger während der Sperrzeiten über die o. g. Spurennährstoffformen im Rahmen der Beizung bzw. der Mikronährstoffblattdüngung entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis nicht als Zufuhr von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff gewertet.
Autoren: Tim Eiler, Jelko Djuren

Sperrfristende 2025
Am 01. Februar endete die Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel. Bei der Düngung sind einige düngerechtliche Vorgaben zu beachten, die wir im nachstehenden Artikel für Sie erläutern:
Mehr lesen...
Düngerechtliche Änderungen 2025
Zum Beginn der Düngesaison 2025 treten einige düngerechtliche Änderungen in Kraft, die berücksichtigt werden müssen. Dies betrifft u.a. die Aufzeichnungspflichten gemäß Düngeverordnung, die Einarbeitung von …
Mehr lesen...
Herbstdüngung 2025
Worauf ist aus rechtlicher Sicht jetzt schon zu achten, wenn im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht gedüngt werden soll? Grundsätzlich bleiben die bereits bekannten düngerechtlichen Regeln für die Herbstdüngung …
Mehr lesen...Änderung der Anrechenbarkeit für einige Wirtschaftsdünger zum 01.02.2025
Düngemittel, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, müssen nach den Vorschriften der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012, zuletzt geändert am 02. Oktober 2019, richtig gekennzeichnet werden. …
Mehr lesen...Änderung der Aufzeichnungsfrist nach § 10 (2) Düngeverordnung
Dokumentation der Düngung – Aufzeichnungsfrist nach § 10 Absatz 2 Düngeverordnung wird von zwei auf vierzehn Tage verlängert.
Mehr lesen...
Emissionsarme Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln
Vorgaben zur bodennahen streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln sowie generelle Regeln zu Ausnahmemöglichkeiten gemäß § 6 (3) Düngeverordnung (DüV).
Mehr lesen...