Kennzeichnungsvorschriften für Düngemittel
Düngemittel, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, müssen nach den Vorschriften der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05. 12. 2012, zuletzt geändert am 02. Oktober 2019, richtig gekennzeichnet werden. Im Zuge der neuen Düngeverordnung (DüV) haben sich auch die Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens für einige Kennzeichnungsbeispiele geändert.
Um ein Düngemittel nach guter fachlicher Praxis bedarfsgerecht verwerten zu können, benötigt der Landwirt nach den Vorschriften der Düngeverordnung vor der Anwendung Informationen über das Düngemittel. Die Anwendung von Wirtschaftsdüngern darf demnach nur erfolgen, wenn dem Betriebsleiter durch schriftliche Aussagen die Stickstoff- und Phosphatgehalte bekannt sind. Bei der Aufnahme von Düngemitteln hat diese Aufzeichnung nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung durch eine Warendeklaration (Kennzeichnung) zu erfolgen.
Diese Warendeklaration stellt eine wesentliche Verbraucherinformation über das Produkt dar. Sie ist die Grundlage für die Planung der Düngungsmaßnahme. Außerdem ist sie unerlässlich für die Aufzeichnungspflichten des aufnehmenden Betriebes.
In welcher Form und mit welchem Inhalt die Warendeklaration vom Inverkehrbringer des Wirtschaftsdüngers erstellt werden muss, ist in den Kennzeichnungsvorgaben der Düngemittelverordnung konkret geregelt.
Die Kennzeichnungsvorgaben können Sie den angefügten Hinweisen zur Erstellung einer Kennzeichnung und den Kennzeichnungsbeispielen entnehmen.
Die Änderung der Düngeverordnung (DüV) ist zum 01.Mai 2020 in Kraft getreten (Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020). Mit dieser Änderungsverordnung sind die Anrechenbarkeiten im Jahr der Ausbringung für Rinder- und Schweinegüllen und flüssige Gärreste aus Biogasanlagen angepasst worden. Hierzu wurden die entsprechenden Kennzeichnungsbeispiele angepasst.
An jedem Kennzeichnungsbeispiel ist ein Merkblatt angefügt. Hier können die wichtigsten Informationen und Hinweise entnommen werden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Downloads
Kontakte
Heino Martens
Düngemittel-, Abfall-, Bodenschutzrecht
Thomas Tretzka
Prüfer
NIRS-Sensoren auf Güllewagen – praxisreif für die Dokumentation nach Düngerecht?
NIRS-Sensoren werden schon seit längerem auf Feldhäckslern eingesetzt, um die Trockensubstanz des Erntegutes zu bestimmen. Schon seit 2007 gibt es auch ein NIRS-System zur Bestimmung von Trockensubstanz und Nährstoffen in flü…
Mehr lesen...Aufbringung von Mikronährstoffen, Saatgutbeizen und Formulierungshilfsmitteln
Nach den Vorgaben der Düngeverordnung ist das Aufbringen von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (>1,5 % Ges.-N in der TS) auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis einschließlich zum 31.01. des …
Mehr lesen...Kennzeichnungsbeispiele für Klärschlämme
Klärschlämme, die als Düngemittel in Verkehr gebracht werden, müssen nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012, zuletzt geändert am 02.10.2019 gekennzeichnet werden.
Mehr lesen...