Düngebehörde

Umgang mit gartenbaulichen Ernteresten im Hinblick auf Düngerecht und Düngemittelrecht

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Alle anfallenden Ernte- und Putzreste im Gemüsebau unterliegen sowohl düngerechtlichen als auch düngemittelrechtlichen Verordnungen.

Düngerechtliche Regeln
Fallen Ernte- und Putzreste bei der Aufbereitung von Gemüse an, das auf betriebseigenen Flächen erzeugt wurde, können die Reste - auch in Mischungen - innerhalb der Sperrfrist auf die jeweiligen Ursprungsflächen breitflächig aufgebracht werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Aufbringung nach Regeln der DÜV, wenn folgende Punkte eingehalten werden:

1.    die im Betrieb anfallenden Erntereste können in dieser Form, insbesondere im Hinblick auf Konsistenz und         Menge, auch bei Arbeitsschritten im Feld anfallen,
2.    eine weitere Zerkleinerung erfolgt nur um die spätere Aufbringung auf dem Feld zu vereinfachen, die
       ursprüngliche Konsistenz bleibt im Wesentlichen erhalten,
3.    die Aufbringung sollte innerhalb von fünf Tagen nach dem Anfall erfolgen und
4.    die anfallenden Erntereste müssen auf der ursprünglichen Fläche aufgebracht und breitflächig verteilt werden.

Sind alle diese Punkte erfüllt, handelt es sich nicht um eine Aufbringung im Sinne der DüV. Die Vorschriften zu Sperrfristen, der Dokumentation, Wassersättigung und Aufnahmefähigkeit bei der Aufbringung müssen daher nicht eingehalten werden. 

Diese Regelung gilt zum Beispiel für Chicoreéreste, die nach der Ernte mit den Wurzeln und dem anhängenden Erdpresstopf auf Betriebsflächen aufgebracht werden können.

Im Gegensatz dazu gelten bei der Aufbringung von Spargelresten die Regelungen der DüV, da diese nicht in einer zwingenden Verarbeitung zur Vermarktung anfallen. Deshalb muss für die DBE auch die Rücklieferung aus den Schalen und Ernteresten angerechnet werden.
Beispiel: Ein Betrieb bringt 30 dt/ha Spargelerntereste (100 dt Spargelertrag x 30%) auf. In der Praxis sind die Mengen an Spargelschälabfällen zu schätzen.  Dieses entspricht einer N-Fracht von ca. 8 kg N/ha, die im nachfolgenden Jahr mit 0,8 kg N/ha im Rahmen der N-Düngebedarfsermittlung als organische N-Nachlieferung zu berücksichtigen ist. 

Düngemittelrechtliche Regeln
Stammen die Putzabfälle nicht vom eigenen Betrieb, sondern von einem Verarbeitungs- oder Lebensmittelbetrieb, sind die Vorschriften der Düngemittelverordnung (DüMV) in Bezug auf das ordnungsgemäße Inverkehrbringen von Düngemitteln und die Bioabfallverordnung zu beachten, da es sich bei den Putzabfällen i. d. R. um Bioabfälle handelt.

Bioabfälle können für eine spätere Aufbringung kurzfristig und längstens für einen Zeitraum von ca. zwei Wochen auf der dafür vorgesehenen Fläche und mit der dafür benötigten Menge bereitgestellt werden. Damit sollen die organisatorischen und logistischen sowie pflanzenbaulichen Erfordernisse für die Aufbringung der Bioabfallmaterialien berücksichtig werden. Eine Verlängerung der Bereitstellungsdauer kann sich bspw. wetterbedingt oder auch aus unvorhergesehenen betrieblichen Notwendigkeiten ergeben. 

Eine Zwischenlagerung über Monate ggf. ohne festen Zeitpunkt für die Aufbringung der Bioabfallmaterialien ist hiervon nicht gedeckt und bedarf einer behördlichen Genehmigung für ein Zwischenlager.

Im Rahmen der Eigenverwertung können Erntereste und/oder Bioabfälle auf selbstbewirtschafteten Betriebsflächen aufgebracht werden. Dies kann auch für Erzeugerzusammenschlüsse im Gemüsebau zum Tragen kommen, soweit die pflanzlichen Ausgangserzeugnisse auf den Betriebsflächen von Mitgliedern der jeweiligen Erzeugerzusammenschlüsse erzeugt wurden.