Die Düngeverordnung im Spargelanbau
Die Düngung des Spargels erfolgt in der Regel nach der Ernte Ende Juni. Sollen stickstoff- oder phosphorhaltige Düngemittel ausgebracht werden, ist vorher immer eine Düngebedarfsermittlung nach DüV vorzunehmen.
Stickstoffdüngung im Spargelanbau
Kurz vor Stechende (max. 10 Tage) muss die Nmin-Probenahme erfolgen. Die Probenahmetiefe beträgt im ersten Standjahr 60 cm, die folgenden Jahre ist eine Probenahme von 0-90 cm notwendig.
In 2024 dürfen im grünen Gebiet die Richtwerte für „späte Sommerungen“ nicht mehr zur Erstellung der DBE genutzt werden, da die Mineralisationsbedingungen unter Folie und der deutliche spätere Düngetermin des Spargels mit diesen nicht dargestellt werden können. Stattdessen können die neuen Nmin-Richtwerte für Spargel genutzt werden. In Roten Gebieten und auf schweren Böden, sind eigene Nmin-Werte zu nutzen. Hier ist es wie im Ackerbau möglich, für Spargelanlagen auf vergleichbaren Böden Bewirtschaftungseinheiten zu bilden.
Hinweise zur Probenahme finden Sie auf der Internetseite der LUFA-NordWest im Bereich Nmin-Untersuchung Gartenbau.
Bei der Neuanlage von Spargelflächen, die im April oder Mai gedüngt werden, können die Nmin-Richtwerte für späte Sommerungen weiterhin genutzt werden.
Im Spargelanbau ist die Foliennutzung keine Verfrühung im Sinne der DüV und folglich darf kein Zuschlag von 20 kg N/ha im Rahmen der DBE auf den N-Bedarfswert erfolgen.
Im Rahmen der DBE ist ebenfalls die N-Nachlieferung aus der Ausbringung von Spargelresten anzurechnen.
Beispiel:
Ein Betrieb bringt 30 dt/ha Spargelerntereste (100 dt Spargelertrag x 30%) auf. In der Praxis sind die Mengen an Spargelschälabfällen zu schätzen. Dieses entspricht einer N-Fracht von ca. 8 kg N/ha. Insofern sind im nachfolgenden Jahr 0,8 kg N/ha im Rahmen der N-Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen. Natürlich fällt dieser Wert auf der Einzelfläche höher aus, wenn der Betrieb die Erntereste konzentriert auf einzelne Flächen ausbringt.
Phosphordüngung im Spargelanbau
Alle sechs Jahre muss der P-Gehalt aller Schläge ermittelt werden. Dies gilt nicht für Schläge, die kleiner als 1 ha sind.Eine ausreichende Phosphorversorgung ist zur guten Entwicklung der Rhizome und damit auch für eine hohe Ertragsfähigkeit der Spargelanlage wichtig. In diesem Kontext wird die Phosphordüngung im Unterschied von der sonstigen Vorgehensweise in den ersten drei Standjahren der Anlage von der Abfuhr und dem P-Gehalt des Bodens getrennt betrachtet. Es kann bis zur maximalen Höhe der Rhizomeinlagerung gedüngt werden. Dies wird in 2024 in ENNI umgesetzt.
Ab dem vierten Standjahr der Spargelanlage ist der P-Gehalt des Bodens zu beachten und die Düngung daran auszurichten.
510 kg Norg-Regelung für Kompost im Spargelanbau
Die Ausbringung größerer Mengen Kompost ist eine übliche Maßnahme, um vor der Pflanzung einer Spargelanlage den Humusgehalt anzuheben. Die 510 kg Norg-Regel kann in dem Fall im Spargelanbau wie im Ackerbau angewandt werden.
Grundsätzlich gelten folgende Vorgaben, sowohl in Bezug auf die Betriebsobergrenze (170 kg N-Grenze), als auch für die schlagbezogene 170 kg N-Grenze in roten Gebieten:
- Die 170 kg N-Grenze in kg/ha im Betriebsschnitt darf für Kompost in einzelnen Jahren überschritten werden.
- Die 170 kg N-Grenze in kg/ha im Betriebsschnitt darf für andere organisch/organisch-mineralischen Düngemittel pro Jahr nicht überschritten werden.
Bei einer Kombination von Kompost mit anderen organischen Düngern kann die 510 kg N-Grenze genutzt werden, wenn die beiden zuvor genannten Bedingungen eingehalten werden. Bezüglich der 510 kg-N-Grenze soll jeweils ein ‚gleitendes 3-jähriges Mittel‘ gebildet werden. Das bedeutet, dass unabhängig davon welcher 3-jährige Mittelwert gebildet wird, die 510 kg-N-Obergrenze grundsätzlich in einem solchen Betrachtungszeitraum eingehalten ist.
- Startjahr für die Berechnung der Betriebsobergrenze (170 kg N-Grenze) ist das Jahr der ersten Aufnahme von Kompost ab dem Jahr 2017.
- Startjahr für die Berechnung der schlagbezogenen 170 kg N-Grenze in Roten Gebieten ist das Jahr der ersten Aufbringung von Kompost auf dem Schlag ab dem Jahr 2020.
Die Aufbringung von flüssigen, organischen Düngern ist im Beispiel für das gleitende 3-jährige Mittel auch aufgeführt.
Sperrfristen
- zu Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst vom 01. Dezember bis 31. Januar in Grünen und Roten Gebieten
- für Mist von Huf- oder Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel: im Roten Gebiet vom 01. November bis 31. Januar und im Grünen Gebiet vom 01. Dezember bis 15. Januar.
- Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (> 0,5 % P2O5 i. TM.) vom 01. Dezember bis 15. Januar in Grünen und Roten Gebieten. In Gelben Gebieten vom 01. Dezember bis 15. Februar. Es sind immer beide Gebietskulissen zu beachten. Die strengere Vorgabe ist einzuhalten.
Weitere Informationen zu den Sperrfristen finden Sie auf unserer Homepage in dem Artikel „Übersicht zu den geltenden Sperrfristen“ (Webcode: 01041926).
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