Düngebehörde

Wirtschaftsdünger: Informationen zur Meldepflicht

Webcode: 01022416
Stand: 11.03.2022

Die letzte Novelle der niedersächsichen Wirtschaftsdüngermeldeverordnung erfolgte im Februar 2022. 
Die Meldepflichten gelten beim Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe).
Wer in der Summe mehr als 200 Tonnen im Jahr abgibt und/oder aufnimmt, muss die Lieferungen binnen Monatsfrist online im Niedersächsischen Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger melden.

Gülle-Transport-LKW
Gülle-Transport-LKWMarkus Cordsen
Die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger regelt erweiterte Meldepflichten auf Basis der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger des Bundes.

Die Aufzeichnungen über in Verkehr gebrachte Wirtschaftsdünger, die Abgeber und Aufnehmer nach der Bundesverordnung binnen Monatsfrist zu erstellen haben, sind der Düngebehörde direkt online im niedersächsischen Meldeprogramm für Wirtschfaftsdünger zu melden und einige zusätzliche Angaben zur den Lieferungen zu machen. 

Was sind „Wirtschaftsdünger“ im Sinne der Meldeverordnung? 
Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten beziehen sich auf Wirtschaftsdünger, sowie Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger erhalten. Unter den Begriff „Wirtschaftsdünger“ fallen gemäß § 2 Nr. 2 Düngegesetz u. a. Gülle, Festmist, Geflügelmist oder -kot und auch Gärreste aus Biogasanlagen. Dazu gehören auch Gärreste aus reinen NaWaRo-Anlagen, in denen nur pflanzliche Substrate vergoren werden ohne Zusatz von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft. Auch Gärreste, die Wirtschaftsdünger nur als Ausgangsstoff oder Bestandteil enthalten, unterliegen der Meldepflicht. Lediglich Gärreste aus Biogasanlagen, die ausschließlich mit Abfallstoffen betrieben werden, fallen nicht unter die Meldepflicht. Diese unterliegen den Dokumentationspflichten nach der Bioabfallverordnung. 

Wer muss melden? 
Melden müssen Abgeber und Aufnehmer, die in der Summe mehr als 200 Tonnen Wirtschaftsdünger im Jahr abgeben oder aufnehmen. Bei Betriebsteilungen müssen auch die Abgaben und Aufnahmen zwischen den geteilten Betrieben (Betriebe mit eigener Rechtsform) gemeldet werden. 

Welche Meldefrist ist zu beachten?
Eine Lieferung muss bis spätestens einen Monat nach der Lieferung gemeldet werden, und zwar sowohl vom Abgeber als auch vom Aufnehmer.

Können zusammenhängende Lieferungen in einer Meldung zusammengefasst werden?
In der Regel werden gleichartige Lieferungen eines Tages in einer Meldung zusammengefasst. Wird über mehrere Tage zusammenhängend geliefert, kann ebenfalls die Gesamtliefermenge mit einer Meldung erfasst werden. Dann ist der genaue Lieferzeitraum mit dem Datum von Beginn und Ende der Lieferung anzugeben. Dabei können maximal die Lieferungen eines Monatszeitraumes in einer Meldung zusammengefasst werden (z.B. 05.04. bis 05.05.). 

Wie melde ich? 
Die Meldung erfolgt online im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Niedersachsen. Das Programm stellt die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer als zuständige Stelle zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen müssen für das Meldeprogramm auf dem Computer vorhanden sein?
Das Meldeprogramm wird über eine Internetadresse mit Hilfe des Internet-Browsers aufgerufen. Eine Installation spezieller Software auf dem Rechner ist nicht erforderlich. Zur Speicherung der Meldung muss jedoch eine stabile Internetverbindung bestehen und ein aktueller Browser (Internet-Explorer, Mozilla Firefox) auf dem Rechner installiert sein.

Wie erhalte ich den Zugang zum Meldeprogramm?
Der Zugang zum Meldeprogramm erfolgt über eine Betriebsnummer als Kennung und ein individuelles Passwort (PIN). Folgende Betriebsnummern und PIN können als Zugang verwendet werden:

  1. Betriebsnummern nach der InVeKoS Verordnung (zur Antragstellung Agrarförderung)
  2. Registriernummern von Tierhaltern (Rinder, Schweine, Schafe, Ziege und Pferde) nach der Viehverkehrsverordnung (zur Tiermeldung bei HI-Tier)
  3. Zulassungsnummern von Biogasanlagen nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
  4. von der Düngebehörde zugeteilte Betriebsnummer mit der Kennung "LWK", nur Zugang zum Meldeprogramm und nur für Aufzeichnungs- und Medepflichten zu verwenden. Antrag bitte bevorzugt per E-Mail oder Fax senden. >> direkt zum Vordruck zum Antrag zur Vergabe einer Betriebsnummer bzw. PIN

Fehlt für eine der genannten gültigen Betriebsnummern eine PIN oder funktioniert der Zugang mit einer vorhandenen PIN nicht, kann die Meldestelle eine neue PIN vergeben, die nur für den Zugang zum Meldeprogramm gültig ist.

Wie können Berater und andere Dienstleister für Ihre Kunden melden?
Berater und andere Dienstleister können über einen Dienstleisterzugang Meldungen für ihre Kunden tätigen und müssen sich nicht unter dem Zugang des Kunden im System anmelden. Eine Weitergabe der Zugangsdaten bzw. PIN des Auftraggebers ist nicht erforderlich. Dienstleister erhalten für den Zugang eine Betriebsnummer mit der Kennung "LWK" von der Düngebehörde. Antrag bitte bevorzugt per E-Mail oder Fax senden. >> direkt zum Vordruck zum Antrag Vergabe einer Betriebsnummer bzw. PIN 

Mit dem Auftrag zur Meldung ist eine schriftliche Meldevollmacht zu erteilen. >> direkt zum Vordruck Meldevollmacht  


Welche Angaben zu einer Wirtschaftsdüngerlieferung sind zu melden?

  1. Name, Anschrift, Zulassungs-, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart des Abgebers und des Empfängers,
  2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,
  3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs,
  4. Menge des abgegebenen oder übernommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffs in Tonnen Frischmasse,
  5. Gehalt an Gesamtstickstoff, an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und an Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie den Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt,
  6. Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse,
  7. Name und Anschrift des Beförderers,
  8. bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizierenden Warendeklarationen und
  9. bei der Abgabe oder der Übernahme unter Beteiligung Dritter Name, Anschrift und Zulassungs-, Registrier- oder Betriebsnummer einer oder eines jeden Dritten (diese Angabe wurde mit der Novelle der Verordnung im Februar 22 eingeführt. >> direkt zum Artikel über die neue Angabe der Vermittler bei der Meldung 

Die Meldung einer Lieferung kann nur mit vollständigen Pflichtangaben abgeschlossen und gespeichert werden!

Wie berechnet sich die Meldegebühr?
Die Kosten für das Meldeverfahren, inklusive der damit verbundenen Überprüfungen, sind gemäß Vorgabe des Landes durch Gebühren zu decken. Die Gebühren werden für die Abgabemeldungen der Inverkehrbringer erhoben. Die Meldung der Aufnahmen durch die Empfänger ist gebührenfrei. Die Höhe der Gebühr wird jährlich auf Basis der tatsächlichen Kosten und der tatsächlich gemeldeten Wirtschaftsdüngermenge (Abgaben) in Cent je Tonne Frischmasse berechnet. Werden übernommene Mengen, erneut in den Verkehr gebracht und an Dritte abgegeben, ist auch diese Abgabemeldung wieder gebührenpflichtig. Abgeber erhalten einen Gebührenbescheid entsprechend der Gesamtmenge ihrer im Abrechnungszeitraum gemeldeten Abgaben.

Wo erhalte ich weitere Informationen und Hilfestellung bei Meldeproblemen? 
Aktuelle Informationen zur Meldepflicht und zum Meldeprogramm sind auf der Internetseite der Düngebehörde unter Meldeprogramm Wirtschaftsdünger eingestellt. Direkte Hilfestellung bei Meldeproblemen, sonstigen Fragen zum Programm oder den Meldepflichten erhalten Sie über die Hotline der Meldestelle der Düngebehörde unter 0441 801 650.

Merkblätter: siehe unten