Nachgärer wird als Lagerraum anteilig anerkannt
Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat die Vorgabe vom 22.12.2020 "Nachgärer ist kein Lagerraum" mit sofortiger Wirkung zurückgezogen.
Mitte Januar 2021 haben wir Sie über neue Hinweise vom 22.12.2020 zur Anerkennung des Nachgärers als Lagerraum informiert. Laut der Vorgabe des Landes konnten Nachgärer in der Regel nicht als Lagerraum angesehen werden. Diese Hinweise wurden unter fachlichen Gesichtspunkten durch das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) in den zurückliegenden Wochen gründlich überprüft. Als Ergebnis dieser Klärung wurde festgestellt, dass Nachgärer in Abhängigkeit von der Anlagenfütterung und damit zusammenhängenden anlagenbezogenen Verweilzeiten wie schon vor dem 22.12.2020 anteilig als Lagerraum anerkannt werden dürfen. Hiermit wurde die jüngste Vorgabe vom 22.12.2020 zurückgezogen und ist ab sofort als gegenstandslos zu betrachten. Diese neuste Regelung vom 19.02.2021 wird sowohl in den aktuellen und zukünftigen Genehmigungsverfahren als auch im Rahmen von düngerechtlichen Kontrollen von Biogasanlagen im Ist-Betrieb zur Anwendung kommen. Das Tool zur Gärrestlagerraumberechnung wird Ihnen im Artikel "Runderlass zur NBauO - Verwertungskonzept" als Download zur Verfügung gestellt (im Downloadbereich Anlage Verwertungskonzept Biogasanlagen fachliche Vorgaben).
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