Novelle des Gem. Runderlasses zur NBauO vom 24.4.2015 in Vorbereitung
Gemäß §41 NBauO werden im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen und Biogasanlagen zusammen mit sonstigen Bauantragsunterlagen sog. Verwertungskonzepte vorgelegt, die für Anlagenbetreiber als wichtige Voraussetzung für eine Genehmigung zu erstellen sind. Verwertungskonzepte werden von der Düngebehörde überprüft, die von der Genehmigungsbehörde am Genehmigungsverfahren beteiligt wird.
Mit dem gemeinsamen Runderlass d. ML, d. MS u. d. MU v. 24.04.2015 wurde die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und staatlichen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden für Tierhaltungsanlagen und Biogasanlagen und der Düngebehörde im Genehmigungsverfahren (Neu- und Änderungsgenehmigungen) und bei der Überwachung näher geregelt. Der aktuell gültige Gem. RdErl. ist am 31.12.2020 außer Kraft getreten.
Auch nach 2020 ist seitens der zuständigen Ministerien MU und ML beabsichtigt, dieses Instrument zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Nährstoffverwertung bezüglich der Zusammenarbeit der beteiligten Behörden für Genehmigungs- und Überwachungsaufgaben näher zu regeln.
Aufgrund einer gegenüber 2015 geänderten Rechtslage bedarf der Runderlass v. 24.04.2015 einer grundlegenden Überarbeitung. Ein Nachfolgeerlass ist in Vorbereitung. Die Arbeiten hierzu sind aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass zum 01.01.2021 noch kein Folgeerlass in Kraft getreten ist.
Trotz Auslaufen des Gem. Runderlasses vom 24.4.2015 hat das Erfordernis der Vorlage eines Verwertungskonzeptes zur Sicherung der ordnungsgemäßen Nährstoffkreisläufe in Niedersachsen weiterhin Bestand.
In der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines neuen Gem. Runderlasses gelten nach wie vor die Regelungen dieses Erlasses, so dass die bisherigen Verfahrensregelungen unverändert bleiben und weiterhin zur Anwendung kommen.
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