Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
Information im Auftrag der niedersächsischen Ministerien Umwelt, Energie und Klimaschutz sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Mit Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 35/2022 vom 18.10.2022 ist die Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung) am 19.10.2022 in Kraft getreten und kann unter dem unten angefügten link abgerufen werden.
Inhaltlich knüpft die Verordnung sehr weitgehend an die fachlichen Standards an, die bereits bisher in den einschlägigen Erlassen geregelt waren. Dies gilt insbesondere für die Anforderung an den Trockensubstanzgehalt (§ 3), den Ort der Lagerung (§ 4) und die Gestaltung der Mieten (§§ 6 und 7). Hinsichtlich der Art der lagerfähigen Stoffe ist zwar jetzt die Nutzung einer Feldmiete für Gärreste aus NawaRo-Anlagen nicht mehr prinzipiell ausgeschlossen (vgl. § 3 Abs. 3). Dafür gilt aber bezüglich aller Wirtschaftsdünger und sonstigen Gärreste, die kein Festmist sind, eine eingeschränkte Lagerdauer von nur zwei Monaten (§ 5 Abs. 3). Damit soll die Lagerung von Stoffen mit wenig Strukturmaterial, die empfindlich gegen Feuchtigkeit sind, auf das Nötigste begrenzt werden.
Die neue Feldmietenverordnung dient den unteren Wasserbehörden als Rechtsgrundlage, um die Sorgfaltsstandards bei der Lagerung von Wirtschaftsdünger und Silage in Mieten zu prüfen. Die Verletzung der Vorgaben zur Beschaffenheit der gelagerten Stoffe, zum Ort der Lagerung und zur Gestaltung der Mieten ist nach § 8 jeweils eine Ordnungswidrigkeit.
Die Verordnung betrifft die Feldlagerung von Mist und Silage, die für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten erfolgt (§ 1). Dieser Zeitrahmen beruht auf den Vorschriften in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), nach denen für die Lagerung mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten diese Bundesverordnung maßgeblich ist (vgl. § 2 Abs. 9 AwSV). Die Regelungen der neuen Niedersächsischen Feldmietenverordnung werden also flankiert durch die Regelungen, die die AwSV für Lager mit Nutzungsdauer von mehr als sechs Monaten enthält.
Für die Einordnung der Vorschriften dieser Verordnung ist es wichtig, dass vorrangig die Grundsätze des § 12 Düngeverordnung (DüV) über die Mindestlagerkapazität für Wirtschaftsdünger zu beachten sind. Nach § 12 DüV muss „das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel angewendet werden sollen, … auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein“ und die Zeiträume, in denen das Aufbringen verboten ist, abdecken. Diese Regelung unterstreicht den Grundsatz, dass die Lagerung von Festmist und Silage in festen, der AwSV entsprechenden Anlagen den Standard bilden soll; nur mit solchen Anlagen sind die Pflichten nach § 12 DüV zu erfüllen.
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