Düngebehörde

Emissionsarme Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln

Webcode: 01043637
Stand: 27.11.2024

Vorgaben zur bodennahen streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln sowie generelle Regeln zu Ausnahmemöglichkeiten gemäß § 6 (3) Düngeverordnung (DüV).

Gemäß § 6 Abs. 3 der DüV dürfen „flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger (nachfolgend als flüssige organische Düngemittel bezeichnet), mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden“. Für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittiges Feldfutter gilt diese Vorgabe ab dem 1. Februar 2025. Auf unbestelltem Ackerland bleibt die Breitverteilung in Verbindung mit einer unverzüglichen, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde, möglich.   
Diese Regeln gelten zudem nur für flüssige Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Nähstoffgehalt, d.h. wenn in flüssigen organischen Düngemitteln mehr als 1,5 % Stickstoff oder Ammoniumstickstoff in der Trockenmasse enthalten ist.

Schlitzverteiler
SchlitzverteilerDr. Harm Drücker

Welche Düngemittel sind betroffen?

Die Verpflichtung betrifft alle flüssigen organischen Düngemittel, die einen wesentlichen Nährstoffgehalt aufweisen. Hierzu zählen unter anderem Gülle, Jauche, Gärreste, Potato Protein Liquid (PPL), flüssiger Klärschlamm, Silagesickersaft, Kartoffelfruchtwasser etc.

Was gilt als bodennahe streifenförmige Aufbringung?

Als streifenförmige Aufbringung wird eine Applikation verstanden, bei der weniger als 50 % der Fläche mit flüssigen organischen Düngemitteln benetzt und der Streifen maximal 25 cm breit ist.

Bodennah aufgebracht wird, wenn die Aufbringtechnik (z. B. Schleppschläuche) nicht höher als 20 cm über dem Boden appliziert.

Diese Vorgaben sind rechtliche Mindestanforderungen und können vor allem durch Schleppschlauch-, Schleppschuh, Schlitz- und Injektionsverteiler erfüllt werden.

Ausnahmen

Der Verordnungsgeber hat Ausnahmen von der Pflicht zur bodennahen Aufbringung für die Fälle vorgesehen, bei denen andere Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die der bodennahen streifenförmigen Aufbringung führen. Zurzeit werden keine anderen Verfahren in Niedersachsen anerkannt.

Weiterhin kann die Düngebehörde Ausnahmen von der Verpflichtung genehmigen, soweit deren Einhaltung auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten eines Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

Naturräumliche Besonderheiten, hier: Sicherheitsgründe

Auf Acker- und Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf ≥ 30 Prozent eines Feldblocks können abweichend der Vorgabe zur bodennahen streifenförmigen Aufbringung mittels zugelassener Breitverteiltechnik flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff aufgebracht werden. Die vorliegende, maßgebliche Hangneigung ist anhand der im NIBIS-Kartenserver veröffentlichten Kulisse festzustellen. Sie finden die Kulisse unter den Themenkarten in der Rubrik Landwirtschaft, Unterpunkt DüV/WHG. Dort ist sie als „Ausnahmen gem. § 6 Abs. 3 DüV“ gekennzeichnet.

Emissionsarme Gülleausbringung: Schleppschuhverteiler
Emissionsarme Gülleausbringung: SchleppschuhverteilerJörn Gläser / Tammo Gläser Productions

Naturräumliche Besonderheiten, hier: kleinstrukturierte Flächen

Kleine Acker- oder Grünlandschläge (≤ 1 ha Gesamtfläche mit unveränderlichen Grenzen) können aufgrund der geringen Abstände zwischen den grenzgebenden Elementen mit etablierten und verfügbaren Aufbringungstechniken zur bodennahen streifenförmigen Aufbringung nicht befahren werden. Unveränderliche Grenzen im Sinne dieser Allgemeinverfügung stellen Landschaftselemente, Gräben, Feldgehölze, Wälle, Mauern, Hecken und fest verbaute Weidezäune dar. Mobilzäune und ähnliche umfassende bzw. eingrenzende Elemente, die beweglich sind, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Bei Vorliegen der Besonderheiten zur Ausnahme (≤ 1 ha Gesamtfläche des Schlages mit unveränderlichen Grenzen) können abweichend der Vorgabe zur bodennahen streifenförmigen Aufbringung mittels zugelassener Breitverteiltechnik flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff aufgebracht werden.

Die zuvor beschriebenen Ausnahmeregelungen sind durch die anliegende Allgemeinverfügung geregelt. Somit muss im Ausnahmefall, bei Vorliegen der jeweiligen Kriterien zur Ausnahme, kein Antrag bei der Düngebehörde gestellt werden.

Von dieser Allgemeinverfügung nicht berücksichtigte Einzelfälle (z. B. Kleinbetriebe oder Bewirtschaftung von Flächen in landesweit bedeutenden Wiesenvogelgebieten) können in naher Zukunft bei der Düngebehörde einen Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur bodennahen, streifenförmigen Aufbringung stellen.