Ausführungshinweise zur Frühjahrs-Nmin-Beprobung
Die neue Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) gibt vor, dass vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff (Nmin) auf Ackerflächen in roten Gebieten durch eigene Probenahme zu ermitteln ist. Die Ausführungshinweise gelten in gleicher Weise für die eigenständige Nmin-Beprobung in grünen Gebieten.

- Jährlich vor der ersten N-Düngungsmaßnahme muss der Nmin-Gehalt im Boden bestimmt werden. Eine Verwendung von Richtwerten ist nicht mehr möglich.
- Die Ermittlung des aktuellen Nmin-Wertes muss auf jedem Schlag bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit erfolgen.
- Folgende Faktoren müssen bei der Bildung von Bewirtschaftungseinheiten berücksichtigt werden (vgl. anliegendes Schema):
- Gleiche Hauptbodenart
- Gleiche Vor- und Hauptfrucht
- Die Nmin-Probenahmetiefe beträgt für alle Kulturen 0-90 cm. Die Probenahme und Nmin-Gehaltsbestimmung hat in drei Schichten zu erfolgen (0-30 cm, 30-60 cm, 60-90 cm).
- Bei bestimmten Standortbedingungen ist auch eine Probenahme in nur 0-60 cm zulässig:
- Flachgründige Böden
- Drainierte Flächen: hier ist für die Schicht von 60-90 cm der Richtwert der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu verwenden.
- Bei Gemüsekulturen sind die Probenahmetiefen gem. Anlage 4 Tab. 4 DüV zu beachten.
- Außerdem müssen die frühestmöglichen Probenahmetermine berücksichtigt werden:
- Winterungen: 01.01.
- Frühe Sommerungen: 15.02.
- Späte Sommerungen: 15.03.
- Die Probenahme und die Analyse der Nmin-Proben hat nach den Vorgaben des VDLUFA (Methodenbuch I - Die Untersuchung von Böden Methode A 1.2.2 / Methode A 6.1.4.1) zu erfolgen.
- Eine Nmin-Untersuchung wird nur anerkannt, wenn sie in einem hierfür akkreditieren Labor durchgeführt wurde. Eine Liste der für Nmin-Untersuchungen akkreditieren Labore kann auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle eingesehen werden: https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html. Nach Eingabe des Suchbegriffs „Bestimmung von mineralischem Stickstoff“" werden die akkreditierten Labore angezeigt. Die Auswahl der Labore ist nicht auf Niedersachsen beschränkt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau (siehe auch Für welche Kulturen muss kein Nmin-Wert bei der DBE berücksichtigt werden?).
Hinweis: Bei den Winterungen erfolgt zum Jahr 2025 eine Änderung bei der Bildung von Bewirtschaftungseinheiten.
Die bestehenden Fruchtartengruppen „Winterweizen mit Blattvorfrucht“ und „Winterweizen mit Getreidevorfrucht“ werden zu einer Fruchtartengruppe „Winterweizen“ zusammengefasst. Das aktualisierte Schema finden Sie im Download-Bereich.
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