Inhalte der Düngeverordnung vom 30.04.2020
Die Novelle der DüV ist am 30. April 2020 in Kraft getreten. Die jeweiligen Maßnahmen in den nitrat- und phosphatsensiblen Gebieten, wie beispielsweise die Reduzierung des N-Düngebedarfs um 20 % werden entgegen den allgemeinen flächenbezogenen Maßnahmen erst am 01.01.2021 in Kraft treten. Mit der neuen Düngeverordnung gelten ab dem 30. April 2020 neben den bereits geltenden Regelungen der DüV die nachfolgend näher dargestellten Vorgaben.
1. Aufzeichnungspflichten auf der Einzelschlag- und der Betriebsebene
Mit der Novellierung der Düngeverordnung entfällt der betriebliche Nährstoffvergleich und dessen Bewertung anhand der Kontrollwerte. Dieses bedeutet aber nicht, dass die Düngung nicht mehr aufgezeichnet werden muss, sondern es gelten zukünftig Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Düngung auf der Einzelschlag- und der Betriebsebene.
Grundsätzlich ist analog zu der derzeitigen Regelung vor der Düngung der Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf auf der Einzelfläche zu ermitteln und aufzuzeichnen. Eine gewisse Vereinfachung ergibt sich ggf. durch die Möglichkeit der Bildung von Bewirtschaftungseinheiten. Mit der Novellierung der DüV ist neben der Düngebedarfsermittlung die tatsächliche Düngung gleichfalls einzelschlagbezogen zu dokumentieren. Im Rahmen dieser Aufzeichnungen hat der Betriebsleiter spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit die Art und Menge der aufgebrachten Stickstoff- und Phosphatdünger aufzuzeichnen. Bei organischen Düngern sind neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff aufzuführen. Bei der Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere durch entsprechende Aufzeichnungen zu dokumentieren. Die Düngebehörde stellt entsprechende Aufzeichnungsformulare zur Verfügung stellen, so dass die landwirtschaftlichen Betriebe die Aufzeichnungspflichten verordnungskonform erstellen können.
Durch die geforderten Aufzeichnungen wird ersichtlich, inwieweit die Düngung auf dem Einzelschlag bzw. der Bewirtschaftungseinheit am Düngebedarf ausgerichtet wurde. Eine am Düngebedarf ausgerichtete Düngung ist hinsichtlich der Einhaltung des Bedarfsgrundsatzes zwingend erforderlich und bildet die fachliche Grundlage der DüV.
Neben den einzelschlagbezogenen Dokumentationen sind sowohl der gesamtbetriebliche Düngebedarf als auch die im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen, im Prinzip die Summe der Einzelschläge, müssen bis zum 31.März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Jahres vorliegen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Aufzeichnungs- und Meldepflichten gem. DüV, NDüngGewNPVO und StoffBilV.
2. Ermittlung der 170 kg N-Grenze unter Berücksichtigung von Düngungsverboten und Teilbeschränkungen
Analog zur bisher gelteden DüV ist die 170 kg N-Grenze weiterhin von zentraler Bedeutung im Rahmen der novellierten DüV. Bei der Berechnung der maximal über die organische sowie die organisch-mineralische Düngung auszubringende N-Menge im Betriebsdurchschnitt ist der aufgebrachte Gesamtstickstoff aus organisch und organisch-mineralischen Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern zu berücksichtigen. Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln verboten ist, wie z. B. Bracheflächen oder Naturschutzflächen mit einem Düngungs- und Beweidungsverbot, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung wird bereits seit Jahren in Niedersachsen umgesetzt. Neu ist, dass Teileinschränkungen der organischen Düngung gleichfalls zu berücksichtigen sind. Wird beispielsweise die Düngung auf Einzelflächen eingeschränkt (z. B. maximale N-Düngung über die organische Düngung in Höhe von 80 kg N/ha auf Vertragsnaturschutzflächen), so sind die Teileinschränkungen der organischen bzw. organisch-mineralischen Düngung bei der Berechnung der 170 kg N-Grenze entsprechend zu berücksichtigen.
3. Maximale Überschreitung des N-Düngebedarfs um 10 %
Wie bereits oben beschrieben, ist der Düngebedarf, bzw. die Einhaltung des Düngebedarfs von zentraler Bedeutung. Eine Überschreitung des N-Düngebedarfs um maximal 10 % ist nur zulässig, wenn durch nachträglich eintretende Umstände, wie z. B. regionale Witterungseinflüsse ein höherer N-Düngebedarf abgeleitet werden kann. In diesen Einzelfällen wird über entsprechende Veröffentlichungen der Düngebehörde auf eine zulässige Erhöhung des N-Düngebedarfs hingewiesen, so dass eine entsprechende Anpassung des N-Düngebedarfs und damit eine N-Nachdüngung abweichend vom bereits ermittelten N-Düngebedarf zulässig ist.
4. Mengenbegrenzung der Herbstdüngung mit flüssigen organischen Düngemitteln auf dem Grünland
Die Novelle der DüV enthält hinsichtlich der Herbstdüngung auf dem Grünland und dem Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau neben der Ausrichtung am Düngebedarf eine Obergrenze hinsichtlich der N-Düngung. So dürfen in der Zeit vom 01. September bis zum 30. Oktober mit flüssigen organischen Düngemitteln nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff/ha auf Grünland und Feldfutterflächen aufgebracht werden.
5. Anrechnung der N-Düngung im Herbst zu Winterraps und Wintergerste auf den N-Bedarfswert im folgenden Frühjahr
Werden im Herbst zu Winterraps oder Wintergerste Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des N-Düngebedarfs unter Berücksichtigung der im Herbst maximal zulässigen N- bzw. NH4-N-Mengen ausgebracht, so ist die bei der Herbstdüngung ausgebrachte Menge an Stickstoff (N-Ausnutzung) auf den N-Bedarfswert im folgenden Frühjahr anzurechnen. Vor diesem Hintergrund verringert sich der Bedarfswert im Frühjahr zwangsläufig um die im Herbst ausgebrachte Menge an verfügbarem Stickstoff. Dieser Zusammenhang ist bei der Planung der Herbstdüngung entsprechend zu berücksichtigen.
6. Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern auf hängigen Flächen
Mit der Novelle der DüV tritt der Schutz der oberirdischen Gewässer stärker in den Fokus. So gelten bei der Düngung mit N- und P-haltigen Düngemitteln sowohl auf dem Acker- als auch auf dem Grünland gem. der nachfolgenden Auflistung differenziertere Abstandsauflagen auf hängigen Flächen. Hinsichtlich der nachfolgenden Auflistung ist zu berücksichtigen, dass nach den wasserrechtlichen Vorgaben das oberirdische Gewässer an der Böschungsoberkante beginnt.
Tabelle
durchschnittliche Hangneigung innerhalb eines Abstandes von 20 m bzw. 30 m* zur Böschungsoberkante |
Mindestabstand zur Böschungsoberkante bei der Düngung |
5 % |
5 m** |
10 % |
5 m |
15 %* |
10 m |
Bei einer Hangneigung von durchschnittlich 15 % innerhalb von 30 m zur Böschungsoberkante müssen Düngemittel auf unbestellten Ackerflächen sofort eingearbeitet werden. Auf Flächen mit Hangneigungen von 10 oder 15 % dürfen bei einem N-Düngebedarf von über 80 kg N/ha lediglich N-Teilgaben von maximal 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden. Durch diese Begrenzung der N-Gaben soll die potentielle Gefahr eines N-Eintrages in oberirdische Gewässer minimiert werden.
** Aufgrund der Tatsache, dass aktuell der Verpflichtung zur Ausweisung von eutrophierten Gebieten gemäß DüV lediglich teilweise – und zwar bezüglich der stehenden Oberflächenwasserkörper – nachgekommen werden kann, gilt seit dem 01.01.2021 in Bezug auf Phosphat bis zur vollständigen Ausweisung eutrophierter Gebiete zusätzlich eine sogenannte Auffangregelung (vgl. § 13a Abs. 5 DüV) für die Einhaltung bundesrechtlicher Maßnahmen nach § 13a Abs.3 Satz 3 Nr. 4 DüV. Weiterführende Informationen zu den eutrophierten Gebieten finden Sie im Onlineartikel "Gelbe Gebiete - Was gilt in den eutrophierten Gebieten?".
7. Verlängerung der Sperrfristen für die Aufbringung von Komposten und Festmisten von Huf- und Klauentieren
Durch die Novelle der DüV werden die Sperrfristen für Komposte und Festmiste von Huf- und Klauentieren um zwei Wochen verlängert. So dürfen diese organischen Düngemittel in der Zeit vom 01. Dezember – 15. Januar nicht aufgebracht werden.
In den eutrophierten Gebieten (Gelbe Gebiete) gilt für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat eine erweiterte Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar.
8. Ausbringverbot für stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel auf gefrorenem Boden
Durch die Novellierung der DüV entfällt die Möglichkeit der Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenen Böden, die durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Düngung, solange der Boden gefroren ist, auch wenn die Bodenoberfläche temporär auftaut, nicht zulässig. Durch diese Regelung wird das Zeitfenster für eine bedarfsgerechte Düngung auf vielen Standorten deutlich eingeschränkt, wobei bei dieser Einschränkung nach dem Willen der EU nicht die bedarfsgerechte Düngung, sondern der vorsorgende Oberflächengewässerschutz im Vordergrund steht. Eine Ausnahme gilt hier für Kalkdünger mit < 2 % Phosphatgehalt.
9. Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie von flüssigen Gärrückständen
Im Vergleich zu der bisherigen DüV sieht die Novelle der DüV eine Differenzierung der Mindestwirksamkeiten von Rinder- und Schweinegülle sowie für flüssige Biogasanlagengärrückstände bis Ende Januar 2025 in Abhängigkeit von der Aufbringung auf dem Acker- oder dem Grünland vor. Darüber hinaus werden mit Inkrafttreten der neuen DüV die Mindestwirksamkeiten sowohl von Schweine- als auch von Rindergülle sowie von flüssigen Gärresten bei der Aufbringung auf dem Ackerland gegenüber den bisher gültigen Werten um 10 % erhöht. Die genannten Mindestwerte (z. B. Mindestwirksamkeit von Schweinegülle bei der Aufbringung auf Ackerland: 70 %) können nur erreicht werden, wenn die organischen Dünger im Frühjahr bodennah bei verlustarmer Witterung ausgebracht werden, bzw. auf unbestellten Ackerflächen sofort eingearbeitet werden. Dieser Zusammenhang ist bei der Düngeplanung und der Ausbringung der jeweiligen Dünger entsprechend zu berücksichtigen.
Da die Vorgaben der nationalen Düngeverordnung der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie dienen, wird Ihre Einhaltung bei den Cross Compliance-Kontrollen überprüft. Die bei Cross Compliance zu beachtenden Änderungen wurden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in einer ausführlichen Übersicht zusammengestellt.
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