Dokumentation der Düngungsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 2 DüV
Die Novellierung der Düngeverordnung (DüV) ist seit dem 30.04.2020 in Kraft. Seitdem ist der Betriebsinhaber gemäß § 10 Absatz 2 verpflichtet, spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, diese zu dokumentieren. Um dieser Pflicht nachzukommen, stellt die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Formblätter zur handschriftlichen Dokumentation als Arbeitshilfe zur Verfügung.
Die Formblätter stehen am Ende des Artikels zur Verfügung. Diese enthalten alle Pflichtangaben zur Aufzeichnung der durchgeführten Düngungsmaßnahmen nach Düngeverordnung (DüV) sowie weitere wichtige grundlegende Angaben und Parameter, die neben der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten, den Anwender in die Lage versetzen sollen, selber zu prüfen, ob die bedarfsgerechte Düngung eigehalten wurde.
Gemäß §10 (2) DüV hat der Betriebsleiter spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:
- eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche (betrifft satzweisen Gemüseanbau),
- Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche (betrifft satzweisen Gemüseanbau),
- die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
- die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.
Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen.
Wichtig: Die Düngebehörde bietet auch ein Handformular für die Dokumentation der Düngung für Betriebe, die ihre DBE in ENNI erstellt haben, direkt als download aus ENNI im Bogen Düngebedarfsermittlung im Reiter „Ergebnis“ an. Dort sind dann die Schlaginformationen und der Bedarf bereits eingetragen.
Bei Rückfragen und Problemen wenden Sie sich bitte an die Hotline der Düngebehörde.
Änderung der Aufzeichnungsfrist nach § 10 (2) Düngeverordnung
Dokumentation der Düngung – Aufzeichnungsfrist nach § 10 Absatz 2 Düngeverordnung wird von zwei auf vierzehn Tage verlängert.
Mehr lesen...Emissionsarme Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln
Vorgaben zur bodennahen streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln sowie generelle Regeln zu Ausnahmemöglichkeiten gemäß § 6 (3) Düngeverordnung (DüV).
Mehr lesen...Richtwerte im Bereich Geflügelhaltung - DLG-Merkblattes 457
Die Nährstoffausscheidungswerte im Geflügelbereich auf Basis des DLG-Merkblattes 457 wurden vom Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die Nutzung im Bereich Dü…
Mehr lesen...Neues Lagerkonzept: Verwertung auf der Fläche ersetzt Lager 10/2024
Vollzugshinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Lagerung gem. § 12 Abs. 5 DüV Das OVG Lüneburg hat die Vorgaben zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen gemäß § 12 Abs.…
Mehr lesen...Von der ENNI-Meldepflicht befreit?! – Hier können Sie uns dies übermitteln:
Ihr Betrieb ist nach DüV nicht aufzeichnungspflichtig? Mit einem pdf-Tool können Sie dies überprüfen und uns mit einem Klick per Mail benachrichtigen.
Mehr lesen...Nitratbelastete Gebiete – Kabinett gibt Änderungsverordnung für die Verbandsbeteiligung frei
Presseinformation der Pressestelle des Niedersächischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Mehr lesen...