ENNI - Meldepflicht, Zugang und Vollmachten
Meldepflicht, Zugangsvergabe und Vollmachtvergabe in ENNI.
Für Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Sitz in Niedersachsen gilt bezüglich der Aufzeichnungen nach Düngeverordnung eine landesweite elektronische Meldepflicht. Zur Erfassung der Daten wird von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Auftrag des Landes das Programm ENNI kostenlos bereitgestellt. Die Aufzeichnungen müssen bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr (DJ) folgende Kalenderjahr in ENNI gemeldet werden.
Nach Aussetzung der ENNI-Meldepflicht für die Aufzeichnungen des DJ 2020 und Beschränkung der Meldepflicht für die Aufzeichnungen des DJ 2021 auf Betriebsinhaber mit wesentlicher Flächenbewirtschaftung in den den "roten" & "gelben" Gebieten gilt die ENNI-Meldepflicht wieder landesweit.
Einzelheiten zur Meldepflicht eines einzelnen Düngejahrs (DJ) finden Sie in diesem Artikel: DJ 2023, DJ 2022, DJ 2021, DJ 2020, DJ 2019. Außerdem Hinweise zum ENNI-Zugang für Betriebe und Berater und Hinweise zum Umgang mit der Meldepflicht bei Betriebsaufgabe.
Eine Kurzanleitung zur Erfassung und Meldung von Daten am Beispiel des Düngejahrs 2023 in ENNI finden Sie unter auf dieser Seite.
Neu: fällt Ihre Bewirtschaftung unter die Begatellgrenzen der Aufzeichnungspflicht nach DüV? Mit einem neuen pdf-tool können Sie die ENNI-Meldepflicht für Ihren Betrieb überprüfen und uns bei entfallender Dokumentations-/Meldepflicht automatisch per Mail benachrichtigen. Mehr dazu in unserem online-Artikel unter webcode 01042431.
Meldepflichten:
Wer ist für das Düngejahr 2023 zum 31.03.2024 meldepflichtig?
Alle nach Düngeverordnung (DüV) aufzeichnungspflichtigen Betriebsinhaber von Betrieben mit Sitz in Niedersachsen müssen ihre Aufzeichnungen des Düngejahrs 2023 mit Frist bis zum 31.03.2024 in ENNI melden.
Für die Meldung des Düngejahrs 2023 muss der meldepflichtige Betriebsinhaber in ENNI folgende Daten erfassen:
- die aufzuzeichnenden Angaben zur Düngebedarfsermittlung für jeden Schlag (Programmbereich Düngebedarfsermittlung)
- die aufzuzeichnenden Angaben über die Düngemaßnahmen für jeden Schlag (Programmbereich Dokumentation der Düngung)
- die aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung (Programmbereich Dokumentation der Düngung)
- die Ausgangsdaten zur Berechnung der betrieblichen N-Obergrenze (170 N) (Programmbereich betriebliche N-Obergrenze)
Aus diesen Angaben und Ausgangsdaten berechnet ENNI dann die Düngebedarfe pro Schlag, die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs, die Summe des Stickstoffdüngebedarfs für Flächen im nitratbelasteten (roten) Gebiet, die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes sowie die Summe des aufgebrachten Gesamtstickstoffs (170 N). Die Ergebnisse können pro Programmbereich auf je einem Ausdruck eingesehen werden.
Wurden die Aufzeichnungen bisher in einer Ackerschlagkartei oder einem Düngeplanungsprogramm geführt, besteht die Möglichkeit zum Datenimport via XML-Übertragungsdatei. Informationen hierzu finden Sie in unserem online-Artikel Datenimport aus Drittprogrammen.
Seine Angaben und Berechnungsergebnisse muss der meldepflichtige Betriebsinhaber nach Erfassung oder Import über die ENNI-Funktion „Melden“ spätestens bis zum 31.03.2024 an die Düngebehörde übertragen. Die Meldefunktion finden Sie im Ergebnis-Menü der Programmbereiche Düngebedarfsermittlung, Dokumentation der Düngung oder betriebliche N-Obergrenze unter "3. Schritt: melden", sobald Sie dort jeweils eine Berechnung durchgeführt haben. Nach Abschluss des Meldevorgangs müssen die Bearbeitungsbögen für die Düngebedarfsermittlung, Dokumentation der Düngung und betriebliche N-Obergrenze des Düngejahres 2023 in den Übersichten jeweils den Status "Gemeldet" aufweisen.
Einen Gesamtüberblick über alle Aufzeichnungspflichten gem. DüV, NDüngGewNPVO (meldepflichtige Aufzeichnungen) und StoffBilV (nicht meldepflichtige Aufzeichnungen) erhalten Sie übrigens in unserem Artikel unter webcode 01037022.
In welchen Fällen unterliegen Betriebsinhaber aufgebender Betriebe noch einer Meldepflicht gem. NDüngGewNPVO bzw. NDüngMeldVO für das Düngejahr 2023?
Ob ein bisher aufzeichnungs- und gem. NDüngGewNPVO meldepflichtiger Betriebsinhaber nach Betriebsaufgabe für sein letztes Düngejahr der Meldepflicht in ENNI unterliegt, hängt davon ab, ob dieses Düngejahr noch vor Betriebsaufgabe abgeschlossen wurde.
Fall 1)
Betriebsaufgabe mit bzw. nach Ablauf des Düngejahres 2023: Für den aufgebenden Betriebsinhaber* besteht neben der Dokumentationpflicht auch eine Meldepflicht für die Düngebedarfsermittlung und Düngedokumentation sowie eine Meldepflicht für die betriebl. N-Obergrenzenberechnung aus dem Düngejahr 2023. Dies gilt auch dann, wenn die Aufgabe vor dem Meldetermin zum 31. März 2024 stattgefunden hat.
Fall 2)
Betriebsaufgabe im Laufe des Düngejahres 2023: Bis zur Betriebsübergabe /-aufgabe muss der aufgebende Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung (DBE) und die Dokumentation der Düngung (DdD) dokumentieren. Eine Meldepflicht für die DBE, DdD und betriebl. N-Obergrenzenberechnung besteht für den aufgebenden Betriebsinhaber des alten Betriebs nicht, weil das Düngejahr 2023 in diesem Betrieb nicht mehr komplett abgeschlossen wurde. Dennoch müssen unter bestimmten Umständen Aufzeichnungen vom Betriebsinhaber des Folgebetriebs fortgeführt und auch gemeldet werden. Hier ist zu unterscheiden, ob der Betriebsinhaber des Folgebetriebs a) neu anfängt oder b) bereits im alten Betrieb als Landwirt aktiv und (teil-)verantwortlich war.
a) gibt es keine personelle Kontinuität zwischen altem Betrieb und Folgebetrieb, besteht für den Betriebsinhaber des Folgebetriebs keine Meldepflicht hinsichtlich der Aufzeichnungen aus dem Düngejahr 2023, die der aufgebende Betriebsinhaber zu führen hatte. Der Betriebsinhaber des Folgebetriebs legt den Beginn seines ersten Düngejahres fest und muss erst nach Ablauf seines ersten Düngejahres die DBE, die DdD und die betriebl. N-Obergrenzenberechnung aus diesem Düngejahr zum 31. März des Folgejahres melden. Der Beginn dieses ersten Düngejahrs - vorzugsweise ein Kalenderjahr - muss dabei nicht zwangsläufig mit dem Datum der Betriebsübergabe übereinstimmen.
b) war der Betriebsinhaber des Folgebetriebs bereits im abgelösten Betrieb als Landwirt aktiv und (teil-)verantwortlich, müssen die Aufzeichnungen zu DBE, DdD aus dem alten Betrieb fortgeführt und nach Abschluss des Düngejahrs zusammen mit der betriebl. N-Obergrenzenberechnung gemeldet werden. Beispiel: im Düngejahr 01.01.-31.12.2023 haben Senior und Junior einen Betrieb gemeinsam als GbR bis zum 30.06.2023 geführt, den der Junior ab dem 01.07.2023 nun alleine fortführt. Da der Junior als Mitbetriebsinhaber und (Teil-) Verantwortlicher der GbR den Dokumentations- und Meldepflichten unterlag, hat er die DBE und die DdD für das Kalenderjahr 2023 fortzuführen und zum 31. März 2024 zusammen mit der N-Obergrenzenberechnung zu melden.
Im Fall 2 b) sollte bei der ENNI-Meldung die Betriebsnummer* genutzt werden, unter der auch im Frühjahr 2023 der GAP-Antrag gestellt wurde.
* aus technischen Gründen ist der ENNI-Zugriff für aufgegebene Betriebe in Einzelfällen nicht ohne Weiteres möglich. Falls Sie für Ihren aufgegebenen Altbetrieb noch meldepflichtig sind, aber zur Zeit nicht auf ENNI zugreifen können (Merkmal: beim Anmeldeversuch erfolgt sogleich eine Weiterleitung in den Nachfolgebetrieb), vergeben wir Ihnen einen gesonderten Zugang. Dazu nutzen Sie bitte unser Antragsformular Nr. 2 unter webcode 01021561 via Post oder vorzugsweise via e-mail an meldestelle-wirtschaftsduenger@lwk-niedersachsen.de.
Wer war für das Düngejahr 2022 meldepflichtig?
Nach DüV aufzeichnungspflichtige Betriebsinhaber eines Betriebes mit Betriebssitz in Niedersachsen, die nicht oder nur in geringem Umfang von den nitratbelasteten "roten" oder eutrophierten "gelben" Gebietskulissen 2021 betroffen waren, mussten ihre düngerechtlichen Aufzeichnungen erstmals wieder zum 31.03.2023 in ENNI melden. Somit waren alle nach Düngeverordnung aufzeichnungspflichtigen niedersächischen Betriebsinhaber gehalten, ihre Aufzeichnungen des Düngejahrs 2022 mit Frist bis zum 31.03.2023 in ENNI zu melden. Nur für Betriebsinhaber, die nicht der Aufzeichnungspflicht gem. DüV unterlagen, konnte sich keine Meldepflicht ergeben.
Für die Meldung des Düngejahrs 2022 musste der meldepflichtige Betriebsinhaber in ENNI folgende Daten erfassen:
- die aufzuzeichnenden Angaben zur Düngebedarfsermittlung für jeden Schlag (Programmbereich Düngebedarfsermittlung)
- die aufzuzeichnenden Angaben über die Düngemaßnahmen für jeden Schlag (Programmbereich Dokumentation der Düngung)
- die aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung (Programmbereich Dokumentation der Düngung)
- die Ausgangsdaten zur Berechnung der betrieblichen N-Obergrenze (170 N) (Programmbereich betriebliche N-Obergrenze)
Wer war für das Düngejahr 2021 meldepflichtig?
Für das Düngejahr 2021 (WJ 20/21 und KJ 2021) war mit der NDüngGewNPVO vom 07.05.2021 eine erneute Meldepflicht der betriebsintern zu führenden, düngerechtlichen Aufzeichnungen in Kraft getreten - allerdings nur für Betriebsinhaber von Betrieben, die in wesentlichem Umfang von den nieders. Gebietskulissen 2021 betroffen waren.
Betroffen von den ENNI-Meldepflichten aus der NDüngGewNPVO für das Düngejahr 2021 waren demnach
- aufzeichnungspflichtige Betriebsinhaber von Betrieben mit Sitz innerhalb und außerhalb* Niedersachsens,
- deren landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) vollständig in den nieders. Gebietskulissen Grundwasser (nitratbelastete „rote" Gebiete) oder Oberflächengewässer (eutrophierte "gelbe" Gebiete) liegen, unabhängig vom Flächenumfang in Hektar, oder
- deren landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) teilweise in den o.g. Kulissen liegen. Für diese nur teilbetroffenen Betriebe gelten bzgl. der Meldepflicht folgende Bagatellgrenzen, in Abhängigkeit vom Umfang in Hektar der in den Kulissen belegenen Flächen:
- ab 30 ha LF und mehr in den Kulissen ist der Betrieb meldepflichtig
- bei weniger als 10 ha LF in den Kulissen ist der Betrieb nicht meldepflichtig
- ab 10 ha bis unter 30 ha LF in den Kulissen ist der Betrieb dann meldepflichtig, wenn diese Flächen mindestens 30% der Gesamtfläche des Betriebs ausmachen. Bei 10 ha bis unter 30 ha LF in den Kulissen ist der Betrieb ist dann nicht meldepflichtig, wenn diese Flächen weniger als 30% der Gesamtfläche des Betriebs ausmachen.
Flächen, die im "gelben" Gebiet und nicht zugleich im "roten" Gebiet liegen, waren bei der Ermittlung der betroffenen Betriebfläche mit den Flächen des "roten" Gebiets zuaddieren.
Betriebsinhaber von Betrieben, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht oder nicht vollständig und gleichzeitig nur unterhalb der Bagatellgrenzen (s.o.) von den nieders. Gebietskulissen betroffen waren, unterlagen für das Düngejahr 2021 keiner Meldepflicht. Für Betriebsinhaber, die nicht der Aufzeichnungspflicht gem. DüV unterlagen, konnte sich ebenfalls keine Meldepflicht ergeben.
Was galt für das Düngejahr 2020?
Für das Düngejahr 2020 (WJ 19/20 und KJ 2020) entfiel nach vollständigem Wegfall des Nährstoffvergleichs auch die Meldepflicht für die Düngebedarfsermittlung. Zum 31.03.2021 mussten dementsprechend keine Meldungen in ENNI getätigt werden. Unabhängig davon waren allerdings auch im Düngejahr 2020 die Aufzeichnungspflichten nach Bundesdüngeverordnung einzuhalten.
Was war für das Düngejahr 2019 wann zu melden?
Für die Aufzeichnunggen des Düngejahrs 2019 erstmals in ENNI meldenpflichtig waren alle gemäß Düngeverordnung aufzeichnungspflichtigen niedersächsichen Betriebsinhaber. Für die Meldung des Nährstoffvergleichs galt eine Meldefrist bis zum 30. April 2020 und für die Meldung der Düngebedarfsermittlung eine Meldefrist bis zum 31. Mai 2020.
ENNI-Zugang für Betriebsinhaber
Für die Anmeldung werden die Betriebsnummer und das Passwort benötigt. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Betriebsnummer und PIN für die Antragstellung Agrarförderung,
- Registriernummer und PIN für Hi-Tier und
- Betriebsnummer und Passwort für das Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger.
Alle Betriebsinhaber, die über eine gültige HIT/ZID-Nummer verfügen, sind in der Datenbank unserer Meldeprogramme hinterlegt. Betriebsnummern, die bei Neugründungen und Betriebsübergaben seitens VIT-Verden vergeben werden, gelangen über einen monatlichen Datenabgleich automatisch in unsere Meldeprogramme. Eine separate Anmeldung für ENNI seitens des Betriebsleiters ist somit nicht notwendig.
ENNI-Zugang für Berater und Vollmachtvergabe
Berater können bei uns als Meldestelle eine personenbezogene Zugangsnummer (sog. LWK-Nummer) beantragen. Hierzu nutzen Sie bitte das Antragsformular Vergabe einer Betriebsnummer in unserem Formular-Bereich auf dieser Webseite.
Beratungskunden haben dann die Möglichkeit, eine Vollmacht für ihren Betriebsberater einzurichten. Für die Vollmachtsvergabe wird die Zugangsnummer (LWK-Nummer oder Betriebsnummer) des Bevollmächtigten benötigt. Diese muss durch den vollmachtgebenden Betrieb im ENNI-Menü „Vollmacht bearbeiten/anzeigen“ eingetragen werden. Vollmachten können pro Betriebsnummer an mehrere Bevollmächtigte vergeben werden. Ein Bevollmächtigter kann zeitgleich über Vollmachten für verschiedene Betriebe verfügen. Alle in ENNI hinterlegten Betriebsdaten eines Vollmachtgebers können durch den Bevollmächtigten (Berater) eingesehen, bearbeitet und gemeldet werden. Auch der Vollmachtgeber behält alle Zugriffsmöglichkeiten und kann die Vollmacht jederzeit direkt in ENNI widerrufen.
Ob ein Bearbeitungsstand in ENNI durch den Betriebszugang oder einen Bevollmächtigten gespeichert wurde und insbesondere durch wen ein Ausdruck oder eine Meldung erfolgt, wird vom System kenntlich gemacht.
Videoanleitungen
Videoanleitungen zur Vollmachtvergabe, zu ersten Schritten im ENNI-System und weiteren Themen, wie Import von Bodenuntersuchungen, Erstellung einer Düngebedarfsermittlung und Düngedokumentation, sowie zum Abgleich der Schlagdaten mit den aktuellen GAP-Daten finden Sie unter der Rubrik "Videoanleitungen" im Navigations-Menü auf dieser Seite zu Ihrer Linken.
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