Düngebehörde

Weniger Kontrollen für Kleinerzeuger

Webcode: 01043416
Stand: 26.08.2024

EU-Kommission befreit Betriebe mit bis zu 10 ha von Konditionalitätskontrollen

Die EU-Kommission hat vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus beschlossen, dass landwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von bis zu 10 ha von Kontrollen zu den GAP-Auflagen, den sogenannten Konditionalitätsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung nach dem Unionsrecht (GAB) und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ), ausgenommen sind. Dies gilt auch für die Sanktionierung von Verstößen, die bisher im Jahr 2024 festgestellt worden sind.

Falls diese Betriebe hingegen im Jahr 2024 ELER-Altmaßnahmen, wie zum Beispiel die Ausgleichszulage, beantragt haben, werden die Kontrollen weiterhin nach Cross-Compliance Grundanforderungen und Standards durchgeführt und bei festgestellten Verstößen entsprechend sanktioniert.

Aufzeichnungspflichten: DüV und StoffBilV
Die Anforderungen des Fachrechts gelten auch für Betriebe mit bis zu 10 ha.Marie-Christin Albers

Betriebe mit bis zu 10 ha sind jedoch nicht von den Anforderungen des Fachrechts ausgenommen. Die Konditionalitätsanforderungen, bei denen es sich um fachrechtliche Anforderungen z.B. aus der Düngeverordnung handelt, gelten weiterhin für alle Landwirte. Auch Betriebe mit bis zu 10 ha werden nach wie vor durch den Fachinspektionsdienst der Landwirtschaftskammer aufgrund von anderen Auswahlkriterien vor diesem Hintergrund kontrolliert. Festgestellte Verstöße werden weiterhin ordnungsrechtlich geahndet. Für das Düngerecht bedeutet dies unter anderem, dass die Vorgaben der Düngeverordnung stets einzuhalten sind, aber auch ENNI-Meldungen getätigt werden müssen, Deklarationen zu erstellen sind und Wirtschaftsdüngerbewegungen dokumentiert und gemeldet werden müssen.