Mit der Veröffentlichung der Änderungsverordnung der NDüngGewNPVO im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 16.11.2023, tritt die Verordnung am 17.11.2023 in Kraft.

Auf Flächen, die von der Kulissenänderung betroffen sind, gelten ab dem Tag des Inkrafttretens die verlängerten Sperrfristen für Rote Gebiete:
Düngemittel und Kultur |
Rotes Gebiet |
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Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (>1,5% N i.TM.) |
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Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel |
1. November – 31. Januar |
Zur Frage, ob beim Kulissenwechsel das Zwischenfruchtanbaugebot eingehalten werden muss, verweisen wir auf unseren FAQ (lfd. Nr. 191-0677):
Frage: Muss auf einer Ackerfläche, die derzeit noch im Grünen Gebiet liegt, die aber nach der Entwurfskulisse ins Rotes Gebiet fallen könnte, schon diesen Herbst eine Zwischenfrucht angebaut werden, wenn die Hauptkultur vor dem 01.Oktober geerntet wurde?
Antwort: „Nach § 13a DüV gilt ein Anbaugebot von Zwischenfrüchten über Winter, wenn die nachfolgende Sommerung ab dem 01. Februar gedüngt werden soll und die zuletzt angebaute Hauptfrucht vor dem 01.Oktober geerntet wurde.
Ein verpflichtender Zwischenfruchtanbau kann erst mit Inkrafttreten der Kulisse rechtssicher gefordert werden. Dieses geschieht dieses Jahr voraussichtlich erst im späten Herbst. Ein ausreichender Zwischenfruchtbestand lässt sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr etablieren, vor allem, da dieser zum 15. Januar bereits wieder umgebrochen werden darf.
Entsprechend wird in diesem Übergangsjahr von einem verpflichtenden Zwischenfruchtanbau beim Kulissenwechsel von „Grün nach Rot“ abgesehen.“