Welche Flächen aus dem GAP-Antrag gehören zur landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF)?
Welche Flächen sind bei Berechnung der betrieblichen N-Obergrenze (landläufig auch „170 N-Grenze“ genannt) relevant? Für welche Kulturen ist eine Düngebedarfsermittlung erforderlich und muss dokumentiert werden? Hier finden Sie eine Liste mit sämtlichen GAP-Kulturcodes 2024 und den entsprechenden Zuordnungen:
Gemäß § 6 Abs. 4 DüV dürfen im Betriebsdurchschnitt pro Jahr nicht mehr als 170 kg N/ha aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln aufgebracht werden. Dies bezieht auf die ha landwirtschaftlich genutzter Fläche.
Welche Flächen im GAP-Antrag gehören zur LF?
Zur LF gehören: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die zur Erzeugung schnellwachsender Forstgehölze zu energetischen Nutzungen dienen, weinbauliche genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen.
Für Flächen, die zur LF gehören ist aber nicht zwangsläufig auch eine Dokumentation der Düngebedarfsermittlung und der Düngungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ist dies nur gefordert, wenn der Betrieb über seine Düngungsmaßnahmen wesentliche Nährstoffmengen (mehr als 50 kg Gesamt-N oder mehr als 30 kg Phosphat je ha und Jahr) aufbringt. Von der Dokumentation ausgenommen sind auch z.B. Flächen, auf den Zierpflanzen, Baumschul-, Strauchbeeren- und Baumobstkulturen stehen.
Welche Flächen im GAP-Flächenantrag zur LF gehören und unter oben genannten Bedingungen dokumentationspflichtig sind, finden Sie in der pdf Datei im Downloadbereich: dort sind sämtlichen GAP-Kulturcodes 2023 mit den entsprechenden Zuordnungen gelistet.
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist auch ist für den Nachweis der Einhaltung der 160/80 Ausnahme (<160 kg Gesamt-N je ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg N mineralisch je ha und Jahr) in nitratsensiblen (roten) Gebieten gem. § 13 a (2) Nr. 1 und 2. DüV relevant.
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