ENNI - Wahl des Düngejahrs
Aufzeichnungen des Düngejahrs 2023: die Düngebehörde empfiehlt das Kalenderjahr als Dokumentations- und Bilanzierungszeitraum.
Bei der Datenerfassung für die ENNI-Meldung legt der Betriebsinhaber mit dem Beginn-Datum seines Düngejahrs einen Zwölfmonatszeitraum fest, über den die kulturspezifischen Düngebedarfe, Düngemaßnahmen sowie der Flächenumfang und die Tierhaltung (betriebliche N-Obergrenze 170 kg N) bilanziert werden.
Der gewählte Zwölfmonatszeitraum - sprich: das Düngejahr - muss dabei zur Bewirtschaftung und insbesondere zur dazugehörigen Düngung der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs passen. Diese Anforderungen erfüllt ein Düngejahr dann, wenn die Düngung zu den Kulturen des Betriebs auch innerhalb des Düngejahrs abgeschlossen wird.
Bisher haben die Betriebe in der Regel entweder das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr gewählt. In Betrieben mit Grünland oder Feldfutterbau beginnt bei Wahl des klassischen Wirtschaftsjahres oder des Milchwirtschaftsjahres mitten in der Vegetationsperiode zum 01.07. bzw. 01.05. ein neues Düngejahr. Das führt bei Dokumentation und Meldung in vielen Fällen zu unübersichtlichen und für den Betrieb schwer nachvollziehbaren bis hin zu nicht darstellbaren Zuordnungen und erschwert nicht zuletzt die Eigenkontrolle. Insbesondere betrifft dies den Überblick über die Einhaltung der betrieblichen und/oder schlagspezifischen N-Obergrenze.
Daher empfehlen die Düngebehörde und die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer Niedersachsen allen Betrieben das Düngejahr im Kalenderjahr zu führen. So können die Düngungen eindeutig den im Frühjahr ermittelten Düngebedarfen zugeordnet werden, der im Frühjahr für die gesamte Vegetations- bzw. Nutzungsperiode ermittelt wurde. Dies gilt auch dann, wenn im Betrieb beispielsweise Wintergerste oder Winterroggen im Herbst des Vorjahrs angedüngt werden, da ENNI hier einen Übertrag der bereits zugeführten Nährstoffe zur Frühjahrsdüngebedarfsermittlung vorsieht.
Eine Umstellung des Düngejahres in ENNI betrifft übrigens nicht die Stoffstrombilanzierung. Betriebe, die stoffstrombilanzpflichtig sind, können diese weiterhin im Wirtschaftsjahr erstellen. Eine Anpassung des Düngejahres der Stoffstrombilanz an ENNI ist nicht verpflichtend.
Achtung! Haben Sie die ENNI-Düngebedarfsermittlung und Dokumentation der Düngung eines Wirtschaftsjahrs 2022/2023 zur Dokumentation der Herbstbedarfe und Düngungen aus dem Herbst 2022 benutzt, vergewissern Sie sich bitte vor der Umstellung auf das Kalenderjahr 2023 in ENNI, dass Sie einen Ausdruck dieser Berechnung und sowie der zugehörigen Düngungsaufzeichnungen in Ihren Unterlagen abelegt haben.
ENNI-Kurzanleitung: eine Anleitung zur Umstellung Ihres Düngejahrs vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr in ENNI können Sie unten auf dieser Seite herunterladen. Die Anleitung bezieht sich dabei beispielhaft auf ein Düngejahr 2022.
ENNI-Update: Teilbögen 2025 freigeschaltet und aktuelle GAP-Daten integriert
DBE- und DdD-Bögen 2025 freigeschaltet; GAP-Daten 2024 integriert.
Mehr lesen...ENNI - Ihre Rückmeldung zur Aufzeichnungs- und Meldepflicht 2023
Ihre Rückmeldung auf unser Anschreiben.
Mehr lesen...ENNI Report als neuer Baustein für die Nachweisführung im Verwertungskonzept
ENNI-Daten (ab dem Düngejahr 2022) können zur Erstellung eines Nutzungsnachweises im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren verwendet werden (Nutzungsnachweis für Verwertungskonzepte). Voraussetzung ist eine vollständige ENNI …
Mehr lesen...Von der ENNI-Meldepflicht befreit?! – Hier können Sie uns dies übermitteln:
Ihr Betrieb ist nach DüV nicht aufzeichnungspflichtig? Mit einem pdf-Tool können Sie dies überprüfen und uns mit einem Klick per Mail benachrichtigen.
Mehr lesen...ENNI - FLIK-Prüfung und Schlagabgleich DBE/GAP
Infos zum Schlagabgleich DBE & GAP sowie zur FLIK-Prüfung in ENNI.
Mehr lesen...ENNI - Demosystem
Zugang und Informationen zum ENNI-Demosystem (Programmabbild Stand August 2022).
Mehr lesen...