ENNI - Wahl des Düngejahrs
Aufzeichnungen des Düngejahrs 2024: die Düngebehörde empfiehlt das Kalenderjahr als Dokumentations- und Bilanzierungszeitraum.
Bei der Datenerfassung für die ENNI-Meldung legt der Betriebsinhaber mit dem Beginn-Datum seines Düngejahrs einen Zwölfmonatszeitraum fest, über den die kulturspezifischen Düngebedarfe, Düngemaßnahmen sowie der Flächenumfang und die Tierhaltung (betriebliche N-Obergrenze 170 kg N) bilanziert werden.
Der gewählte Zwölfmonatszeitraum - sprich: das Düngejahr - muss dabei zur Bewirtschaftung und insbesondere zur dazugehörigen Düngung der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs passen. Diese Anforderungen erfüllt ein Düngejahr dann, wenn die Düngung zu den Kulturen des Betriebs auch innerhalb des Düngejahrs abgeschlossen wird. Zudem geht die Düngeverordnung bei der Formulierung der zusätzlichen Anforderungen im nitratbelasteten (roten) Gebiet von einer kalenderjährlichen Darstellung als Regelfall aus.*
Bisher haben die Betriebe entweder das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr gewählt. In Betrieben mit Grünland oder Feldfutterbau beginnt bei Wahl des klassischen Wirtschaftsjahres oder des Milchwirtschaftsjahres mitten in der Vegetationsperiode zum 01.07. bzw. 01.05. ein neues Düngejahr. Das führt bei Dokumentation und Meldung in vielen Fällen zu unübersichtlichen und für den Betrieb schwer nachvollziehbaren bis hin zu nicht darstellbaren Zuordnungen und erschwert nicht zuletzt die Eigenkontrolle. Insbesondere betrifft dies den Überblick über die Einhaltung der betrieblichen und/oder schlagspezifischen N-Obergrenze.
Daher empfehlen die Düngebehörde und die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer Niedersachsen allen Betrieben das Düngejahr im Kalenderjahr zu führen. So können die Düngungen eindeutig den im Frühjahr ermittelten Düngebedarfen zugeordnet werden, der im Frühjahr für die gesamte Vegetations- bzw. Nutzungsperiode ermittelt wurde. Dies gilt auch dann, wenn im Betrieb beispielsweise Wintergerste oder Winterroggen im Herbst des Vorjahrs angedüngt werden, da ENNI hier einen Übertrag der bereits zugeführten Nährstoffe zur Frühjahrsdüngebedarfsermittlung vorsieht.
Eine Umstellung des Düngejahres in ENNI betrifft übrigens nicht die Stoffstrombilanzierung. Betriebe, die stoffstrombilanzpflichtig sind, können diese weiterhin im Wirtschaftsjahr erstellen. Eine Anpassung des Düngejahres der Stoffstrombilanz an ENNI ist nicht verpflichtend.
Achtung! Haben Sie die ENNI-Düngebedarfsermittlung und Dokumentation der Düngung eines Wirtschaftsjahrs 2023/2024 zur Dokumentation der Herbstbedarfe und Düngungen aus dem Herbst 2023 benutzt, vergewissern Sie sich bitte vor der Umstellung auf das Kalenderjahr 2024 in ENNI, dass Sie einen Ausdruck dieser Düngebedarfsberechnung sowie der zugehörigen Düngungsaufzeichnungen in Ihren Unterlagen abelegt haben. Bei Ihrer ENNI-Meldung ist eine halbjährige "Meldelücke" als Resultat einer einmaligen Umstellung Ihres Düngejahrs vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr zulässig, sofern die entsprechende Dokumentation in Ihrem Betrieb anderweitig vorliegt (Beispiel: nach einer Umstellung auf das Kalenderjahr folgt ein zu meldendes Kalenderjahr 2024 nun auf ein bereits gemeldetes Wirtschaftsjahr 2022/2023).
*neben dem Wortlaut des §13a (1) und (2), Einhaltung betrieblicher N-Bedarfssumme minus 20 Prozent und einzelschlagbezogener N-Obergrenze in den nitratbelasteten (roten) Gebieten, formuliert die Düngeverordnung auch im § 6 (4), Einhaltung betriebliche N-Obergrenze, sowie im § 10 (1) und (2), Aufzeichnung betriebliche Gesamtsummen des Düngebedarfs und des Nährstoffeinsatzes, das Jahr (entspricht Kalenderjahr) als Regelfall.
ENNI-Kurzanleitung: eine Anleitung zur Umstellung Ihres Düngejahrs vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr in ENNI können Sie unten auf dieser Seite herunterladen. Die Anleitung bezieht sich dabei beispielhaft auf ein Düngejahr 2022.
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