Küchen- und Speiseabfälle nicht mehr notifizierungspflichtig!
Bei der Verbringung von Abfällen aus einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Mitgliedstaat sind Vorgaben einzuhalten, die in der in der Verordnung (EG) 1013/2006 vom 14.06.2006 geregelt sind. Unter diese Regelung fielen bisher auch die Küchen- und Speiseabfälle nach Art. 3 Abs 1 Buchstabe b) iii) VVA. Hiergegen hat ein Unternehmen Klage eingereicht und hat mit dem Urteil des europäischen Gerichtshofs am 23.05.2019 Recht bekommen. Somit sind Küchen- und Speiseabfälle nicht mehr notifizierungspflichtig, wenn diese aus anderen Mitgliedsstaaten der EU nach Deutschland verbracht werden sollen.
Änderung der Notifizierung für tierische Nebenprodukte bei der Verbringung von und nach Deutschland
Bei der Verbringung von Abfällen aus einem Mitgliedstaat der EU in einem anderen Mitgliedstaat sind Vorgaben einzuhalten, die in der Verordnung (EG) 1013/2006 vom 14.06.2006 geregelt sind. Nach den Erlassen des Niedersächsichen …
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