Düngebehörde

Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs organischer Düngemittel

Webcode: 01040299
Stand: 08.08.2024

In diesem Artikel finden Sie eine Tabelle mit den Mindestwerten für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens (Anlage 3 DüV):

Gemäß Düngeverordnung (DüV) sind für die Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens

  1. bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe (100%) anzusetzen,
  2. bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs gem. Anlage 3 DüV und nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle. 

Tabelle: Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen (Anlage 3 DüV)

Ausgangsstoff des Düngemittels

Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens*
in % des Gesamtstickstoffgehaltes

Rindergülle

    1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60%

    2. bei Aufbringen auf Grünland: 50%
        ab 01.02.2025: 60%

Rindergülle separiert

60% - flüssige Phase <15%TS
30% - feste Phase ≥15% TS

Schweinegülle

    1. bei Aufbringen auf Ackerland: 70%

    2. bei Aufbringen auf Grünland: 60%
       ab 01.02.2025: 70%

Schweinegülle separiert

70% - flüssige Phase <15%TS
30% - feste Phase ≥15% TS

Mischgülle
(Rinder- und Schweinegülle)

    1. bei Aufbringen auf Ackerland: 65 %

    2. bei Aufbringen auf Grünland: 55%
        ab 01.02.2025: 65%

Mischgülle separiert
(Rinder- und Schweinegülle)

65% - flüssige Phase <15%TS
30% - feste Phase ≥15% TS

Legehennengülle

60%

Rindermist

25%

Schweinefestmist

30%

Mischmist (Rinder- und Schweinemist)

30%

Schaf- und Ziegenfestmist

25%

Hühnertrockenkot

60%

Geflügelmist

30%

Kaninchenfestmist

30%

Pferdefestmist

25%

Rinderjauche

90% 

Schweinejauche

Klärschlamm flüssig (< 15 % TM)

30%

Klärschlamm fest (≥ 15 % TM)

25%

Pilzsubstrat

10%

Grünschnittkompost

3%

Sonstige Komposte

5%

Biogasanlagengärrückstand flüssig

    1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60%

    2. bei Aufbringen auf Grünland: 50%
       ab 01.02.2025: 60%

Biogasanlagengärrückstand fest (≥15%TS)

30%

Biogasanlagengärrückstand separiert, getrocknet

60% - flüssige Phase <15% TS
30% - feste Phase ≥15% TS

Stallreinigungswasser

90%

Kartoffelfruchtwasser

60%

Vinasse

50%

PPL

50%

Cut&Carry
(FAQ lfd. Nr: 146-0644)

25%

Fleisch-/Knochenmehl 

70%

Schlempe

40%

Klärschlammkompost

5%

Grünguthäcksel

5%

Haarmehlpellets

70%

Hornmehl

70%

Klärschlammerde

5%

sonstige organische Düngemittel

Gehalt verfügbarer Stickstoff oder Ammoniumstickstoff
gem. düngemittelrechtliche Kennzeichnung

*) Gemäß DüV sind für die Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die abgebildeten Werte, mindestens jedoch der ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.

Änderung vom 08.08.2024: Die Tabelle wurde um die Änderungen der Mindestwirksamkeit zum 01.02.2025 ergänzt (Rindergülle, Schweinegülle, Mischgülle und Biogasanlagengärrückstand flüssig auf Grünland).