Düngebehörde

Änderung der Aufzeichnungsfrist nach § 10 (2) Düngeverordnung

Webcode: 01043753
Stand: 13.12.2024

Dokumentation der Düngung – Aufzeichnungsfrist nach § 10 Absatz 2 Düngeverordnung wird von zwei auf vierzehn Tage verlängert.

Die mit der Novelle der Düngeverordnung im Jahr 2020 in Kraft getretene Aufzeichnungsfrist, zur Dokumentation der Düngung innerhalb von zwei Tagen nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme, wird ab dem 01.01.2025 auf vierzehn Tage verlängert. Grundlage für diese Änderung bildet die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“, welche am 22.11.2024 im Bundesrat beschlossen wurde.

Diese Verordnung beinhaltet eine Änderung des § 10 (2) Düngeverordnung in dem zuvor genannten Sachverhalt.

Somit haben Betriebe ab dem 01.Januar 2025 vierzehn Tage Zeit, die Dokumentation der aufgebrachten Stickstoff- und Phosphordüngung durchzuführen.