Düngebehörde

Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland eingeschränkt möglich

Webcode: 01043434
Stand: 05.09.2024

Die Sperrfrist für Günland und mehrjährigem Feldfutterbau im grünen Gebiet beginnt am 01. November. Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung auf Ackerland ist grundsätzlich nicht möglich. Der Antrag ist spätestens bis zum 11. Oktober zu stellen. Eine Verschiebung der Sperrfrist in roten und gelben Gebieten ist nicht zulässig. 

Ausbringung mit Schleppschlauch auf Grünland
Ausbringung mit Schleppschlauch auf GrünlandJelko Djuren
Gemäß der Düngeverordnung gilt eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn, bezogen auf die Trockenmasse, mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff im Düngemittel vorliegen. Somit gilt die Sperrfrist im Winter für alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also N-Mineraldünger, Gülle, flüssige und feste Gärreste, Klärschlämme, Geflügelmiste, Geflügelkot und N-haltiges Oberflächenwasser.

Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung ist aber grundsätzlich nur auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau, nicht auf Ackerland, möglich. Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen auf denen bereits vor dem 15. Mai 2024 Futtergräser bzw. Gras-Leguminosengemenge angesät wurden. Gräser, die erst im Sommer 2024 nach der Hauptfruchternte gesät wurden, fallen nicht darunter und können bei der Sperrfristverschiebung nicht berücksichtigt werden!

Für eine optimale N-Effizienz sollten die Ausbringungstermine für Düngemittel mit schnell verfügbaren Stickstoffgehalten möglichst kurz vor Vegetationsbeginn liegen. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass die Ausnutzung des Güllestickstoffs auf Grünland bei zeitiger Aufbringung Mitte/Ende Januar in aller Regel besser ist, als bei einer späten Aufbringung im Herbst.

Die Düngebehörde innerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (nachfolgend als Düngebehörde bezeichnet), als nach Landesrecht zuständige Stelle, lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um auf Grünland eine bedarfsgerechte Düngung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass bei einer Vorverlegung der Sperrfrist der Verbotszeitraum auf Grünland am 16.Oktober beginnt und am 15.Januar (einschl.) endet.

In der Düngeverordnung und niedersächsischen Landesdüngeverordnung sind weitere Düngungseinschränkungen in den nitratbelasteten („roten“) und eutrophierten, P-belasteten („gelben“), Gebieten festgelegt. Eine Sperrfristverschiebung wird in diesen Gebieten nicht zugelassen. Es bleibt bei den allgemeingültigen Regeln (Übersicht zu den geltenden Sperrfristen Herbst/Winter 2024/2025):

  • „Rote“ Gebiete: Keine N-Düngung vom 01.10. bis 31.01.
  • „Gelbe“ Gebiete: Keine P-Düngung (und damit auch keine Gülle, Gärreste etc…) vom 01.12. bis 15.02.

Anträge von Betrieben, deren gesamte Grünlandflächen im eutrophierten „gelben“ Gebiet liegen werden nicht angenommen! Betriebsleiter, deren Grünlandflächen nur teilweise in der „gelben“ Kulisse liegen, verpflichten sich, auch auf den Flächen in den gelben Kulissen bereits am 16. Oktober die Düngung einzustellen, aber dennoch dort erst nach dem 15.Februar zu düngen, damit die 3-monatige Sperrfrist für den Gesamtbetrieb nicht verkürzt wird.

Die Lage der Flächen in den jeweiligen Kulissen ist im Internet über das LEA-Portal einzusehen https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ Interessierte Betriebsleiter, die trotz der Einschränkungen von der Sperrfristverschiebung Gebrauch machen wollen, können einen Antrag bei der Düngebehörde stellen. Das entsprechende Formular sowie eine Hilfestellung zur Antragstellung (Ausfüllhinweise) finden Sie im Downloadbereich dieses Artikels.

Bei der Verschiebung der Sperrfrist sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Keine vorzeitige Düngung in der zweiten Januarhälfte auf Flächen in „roten“ und „gelben“ Gebietskulissen
     
  2. Die Bestimmungen der Düngeverordnung zur Nährstoffaufnahmefähigkeit der Böden müssen eingehalten werden. Das heißt, keine Aufbringung auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind. Das Aufbringen auf gefrorenem Boden ist in keinem Fall zulässig. Der Boden muss bei der Aufbringung frostfrei sei.  
     
  3. Um Abschwemmungen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln in Oberflächengewässer zu vermeiden, muss die Einhaltung der in der Düngeverordnung und im nds. Wassergesetz (gemäß dem „niedersächsischen Weg“) festgelegten Mindestabstände zu Gewässern besonders beachtet werden. Da die Mindestabstände in Abhängigkeit von Gewässerordnung, geografischer Lage und Hangneigung zwischen 1 und 10 m variieren, wird hier auf die von der Düngebehörde veröffentlichten Onlineartikel (Webcode 01040611) verwiesen.
    Grünlandflächen in den Moor- und Marschregionen verfügen häufig über Grüppen zur Entwässerung. Hier besteht bei ungünstigen Bedingungen ebenfalls eine hohe Abschwemmungsgefahr. Ein direkter Nährstoffeintrag oder ein Abschwemmen in Grüppen ist unbedingt zu vermeiden.
     
  4. Die Regelungen in Wasserschutzgebieten werden mit der möglichen Verschiebung für die Sperrfristen nicht außer Kraft gesetzt. Somit gelten die in Wasserschutzgebieten durch Verordnung vorgegebenen oder vereinbarten Regelungen weiterhin und müssen entsprechend beachtet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Sperrfrist nicht für die Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte gilt. Für diese Düngemittel gilt je nach Lage der Fläche im „grünen“, „roten“ oder „gelben“ Gebiet ein gesonderter Verbotszeitraum in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar (grün), 01. November bis 31.Januar (rot) bzw. 01.Dezember bis 15. Februar (gelb). Diese Sperrfrist kann nicht verschoben werden. Aber auch für Mist und Kompost gelten die Gewässerabstände und das Verbot der Ausbringung bei Frost!

Antragstellung:

Antragsformulare zur Verschiebung der Aufbringungssperrfrist auf Grünland für den Winter 2024/2025 finden Sie im Downloadbereich dieses Artikels. Diese können direkt am PC ausgefüllt und online an die Adresse sperrfrist@lwk-niedersachsen.de der Düngebehörde übermittelt werden. Bei technischen Schwierigkeiten ist in Ausnahmefällen ein Senden des am PC ausgefüllten Formulars als Scan an die Fax-Nummer 0441-801450 möglich. Bitte keine Anträge per Post zusenden!

Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung: Damit gewährleistet ist, dass die Sperrfrist nicht verkürzt wird, muss der Antrag vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist, d. h. bis zum 16. Oktober 2024 genehmigt sein. Um dies sicherzustellen, muss die Antragstellung spätestens bis zum 11. Oktober 2024 erfolgen. Wer die Antragsvoraussetzungen erfüllt, erhält von der Düngebehörde eine schriftliche Genehmigung. Diese Genehmigung kann grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt werden.

Für die Bearbeitung der Anträge wird von der Düngebehörde eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.

Hinweis: Ab 01. Februar 2025 dürfen „flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Am 01. Februar 2025 endet die 5-jährige Übergangsfrist in der die Grünlanddüngung mit flüssigen organischen Düngern wie Gülle oder Gärrest, im Gegensatz zu bestelltem Ackerland, auch noch im Breitverteilverfahren zulässig war.

Ab diesem Datum darf auch auf Grünland nur noch streifenförmig auf oder in den Boden aufgebracht werden. Die Verfahren stehen als Schleppschuh- oder Schlitztechnik zur Verfügung und haben ja bereits in der Praxis weite Verbreitung gefunden.

Die Düngeverordnung nennt explizit den 01. Februar 2025. Daher ist es Betrieben, denen die Sperrfristverschiebung genehmigt wurde, erlaubt, Düngungsmaßnahmen in der zweiten Januarhälfte 2025 noch mit den gängigen Breitverteilern durchzuführen. Die Empfehlung gilt aber dennoch eindeutig den bodennahen Techniken, da dadurch gasförmige N-Verluste verringert werden und die Mindestabstände zu Oberflächengewässern geringer sind.

Autor: Jelko Djuren