Düngebehörde

Von der ENNI-Meldepflicht befreit?! – Hier können Sie uns dies übermitteln:

Webcode: 01042431
Stand: 29.05.2024

Ihr Betrieb ist nach DüV nicht aufzeichnungspflichtig? Mit einem pdf-Tool können Sie dies überprüfen und uns mit einem Klick per Mail benachrichtigen.

 

Aktueller Hinweis: Haben Sie ein Erinnerungsschreiben bezüglich der Meldung Ihrer Aufzeichnungen des Düngejahrs 2023 erhalten und möchten sich zu Ihrer Meldepflicht äußern, nutzen Sie bitte vorzugsweise den Rückantwort-Bogen, der dem Anschreiben beiliegt. 

 

Entscheidungshilfetool Meldepflicht
Entscheidungshilfetool MeldepflichtJutta Klaukien
Sie können mit Hilfe der Grafik im Artikel „Wer ist aufzeichnungspflichtig im Rahmen der Düngeverordnung?“ überprüfen, ob ihr Betrieb verpflichtet ist, gemäß § 10 der Düngeverordnung diverse Dokumentationen zur Düngung zu erstellen oder nicht. Dazu gehören beispielsweise die Düngebedarfsermittlung und die Dokumentation der tatsächlichen Düngung und Beweidung.

Sollte Ihr Betrieb nicht aufzeichnungs- und meldepflichtig sein, weil z.B. zwar mehr als 15 ha Fläche bewirtschaftet, alle Flächen aber nur sehr extensiv oder gar nicht gedüngt werden, können Sie uns dies mit Hilfe des interaktiven PDF-Tool "Entscheidungshilfe zur Meldepflicht“ im Downloadbereich übermitteln.

Wichtig: Bitte laden Sie sich aus technischen Gründen die Datei "Entscheidungshilfe zur Meldepflicht" herunter und öffnen Sie diese über das Programm Adobe oder einen anderen pdf-Viewer. Eine Bearbeitung direkt im Browser ist in vielen Fällen nicht möglich. 

Füllen Sie bitte alle Felder zu Ihrem Betrieb aus (Betriebsnummer etc.), klicken die entsprechenden Antworten (Ja/Nein) an und geben Sie bitte Ihre Anbaufläche (ha) an. Im Anschluss zeigt Ihnen das Dokument ob Sie ggf. nicht meldepflichtig sind. In diesem Fall können Sie das Dokument drucken und uns das ausgefüllte Dokument mit Hilfe der Schaltfläche „Formular senden“ übermitteln.

Sollten Sie bereits eine entsprechende Nachricht via E-Mail von uns haben, dass ihr Betrieb unter den aktuellen betrieblichen Gegebenheiten nicht meldepflichtig ist, brauchen Sie uns dies nicht erneut anzeigen.

Ein Entscheidungskriterium kann der N-Anfall aus der eigenen Tierhaltung sein. Zur Berechnung des Gesamt-N-Anfall aus der Tierhaltung stellen wir in der Anlage eine kleine Übersicht von Tierarten zur Verfügung, die in Klein- und Hobby-Betrieben häufig vorzufinden sind. Die vollständigen Richtwerttabellen finden Sie in unserem Artikel „Richtwerte für die Berechnung der Betriebsobergrenze (170-N)“. Weitergehende Informationen zu den Richtwerten und ein Excel-Tool zu Berechnung finden Sie im Artikel „Der 170 N-Rechner - Eine Anwendung zur Berechnung und Dokumentation gem. § 6 (4) DüV“.

Sollten Sie doch aufzeichnungspflichtig und damit meldepflichtig sein, finden Sie  nähere Informationen zum ENNI-System unter unserem Punkt Meldeprogramme>Enni