Änderung der Berichtspflicht für die EU-Klärschlammrichtlinie
Aufgrund von Vorgaben der EU-Kommission zu den Berichtspflichten der Mitgliedsstaaten, müssen von 2022 an die mit Klärschlamm gedüngten Flächen an die EU gemeldet werden.
Die Europäische Kommission hat sich das Ziel gesetzt, die Öffentlichkeit mit leicht zugänglichen Umweltinformationen (z.B. Themenkarten) zu versorgen. Dafür sind die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Klärschlammrichtlinie erweitert worden. Zukünftig müssen die zuständigen Verwaltungsstellen Angaben zu den mit Klärschlamm gedüngten Flächen jährlich über die Statistikämter an die EU melden. Die Flächendaten stammen aus den Anzeigen und Lieferscheinen, die aufgrund der Klärschlammverordnung vom Klärwerk oder beauftragten Unternehmen an die Landwirtschaftskammer im Zuge der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu melden sind. Sie werden von der Landwirtschaftskammer in einer elektronischen Datenbank verwaltet. Die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nunmehr gesetzlich verpflichtet, diese Daten an die Statistikämter weiterzugeben. Dies umfasst im Erhebungsjahr Gemarkung/Flur/Flurstück, Koordinaten sowie Größe der jeweils beschlammten Fläche; eine Verknüpfung mit weiteren Angaben (z.B. zum Bewirtschafter) erfolgt nicht.
Erstmalig sollen diese Daten für das Erhebungsjahr 2022 berichtet und von der EU Kommission der Öffentlichkeit als Kartenwerk zugänglich gemacht werden.
Weitere Informationen können Sie aus einem Papier des Bundesumweltministeriums entnehmen, das Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung steht.
Weitere Quellen:
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16.12.2021 zur Änderung der Entscheidung 94/741/EG über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (EU 2021/2252)
- Umweltstatistikgesetz § 7 Absatz 2 Nr. 2
Kontakte
Onno Seitz
Leiter Sachgebiet Düngemittelrecht und Abfallrecht
Karin Lambers
Fachreferentin Düngemittel, Boden- und Abfallrecht
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