Aufzeichnungs- und Meldepflichten gem. DüV, NDüngGewNPVO und StoffBilV
In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht zu den aktuellen Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Düngeverordnung (DüV vom 30.04.2020), Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO vom 08.05.2021) und der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV vom 14.12.2017).
1. Einhaltung der Betriebsobergrenze (170-N-Grenze; §6 (4) DüV)
- Die Einhaltung der 170 kg N-Grenze wird bei düngerechtlichen Kontrollen landwirtschaftlicher Betriebe geprüft.
- Ermittelt wird die N-Aufbringung auf Betriebsebene mittels
- der durchschnittlich gehaltenen Anzahl der Tiere in Verbindung mit deren in der DüV festgelegten N-Ausscheidungswerten je belegtem Platz,
- der Aufnahme von organisch/organisch-mineralischen Düngemitteln und
- der Abgabe von organisch/organisch-mineralischen Düngemitteln.
- Den landwirtschaftlichen Betrieben wird empfohlen bereits zu Jahresbeginn überschlägig die jeweilige N-Menge aus Organik zu berechnen.
- Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die Aufzeichnung/Einhaltung der Betriebsobergrenze für das Düngejahr 2023 bis zum 31.03.2024 in ENNI melden.
2. Aufzeichnungspflichten bei der Düngebedarfsermittlung (DBE) gemäß § 10 (1) DüV:
- Vor der Düngung ist der Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf auf der Einzelfläche zu ermitteln und aufzuzeichnen.
- Der Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf der Einzelflächen ist bis zum 31.03. des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme aufzuzeichnen. (Stickstoff in kg; Phosphat in kg P2O5)
- Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
- Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die DBE für das Düngejahr 2023 bis zum 31.03.2024 in ENNI melden.
3. Aufzeichnungspflichten bei der Dokumentation der durchgeführten Düngemaßnahmen gemäß § 10 (2) DüV:
- Spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit die Art und Menge der aufgebrachten Stickstoff- und Phosphatdünger aufzuzeichnen.
- Bei organisch / organisch-mineralischen Düngemitteln ist neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff aufzuführen.
- Bei der Weidehaltung ist nach Abschluss der Weideperiode die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere zu dokumentieren.
- Die aufgebrachten Nährstoffmengen müssen bis zum 31.03. des Folgejahres zu einem gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatz aufsummiert werden.
- Folgende aufgebrachten Nährstoffe müssen aufgezeichnet und gemeldet werden.
- mineralische Düngemittel
a) Stickstoff
b) Phosphat - organische (inkl. organisch-mineralische) Düngemittel
a) Stickstoff in N-Gesamt, N-verfügbar und N-Ausnutzung
b) Phosphat
- mineralische Düngemittel
- Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
- Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen für das Düngejahr 2023 bis zum 31.03.2024 in ENNI melden.
4. Aufzeichnungspflicht Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
- Die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben gem. StoffBilV sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen.
- Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres sind die Ausgangsdaten und Ergebnisse aufzuzeichnen.
- Die Bewertung (Stickstoff) der Stoffstrombilanz kann erstmals nach drei Jahren Aufzeichnung erfolgen
- Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
- Wer ist aufzeichnungspflichtig?
- Schema: Wer ist zur Erstellung einer Stoffstrombilanz seit 2018 verpflichtet?
- Zeitraum Kalenderjahr ab dem 01.01.2018
- Zeitraum Wirtschaftsjahr ab dem 01.07.2018
- Schema: Wer ist zur Erstellung einer Stoffstrombilanz ab 2023 verpflichtet?
- Zeitraum Kalenderjahr ab dem 01.01.2023
- Zeitraum Wirtschaftsjahr ab dem 01.07.2023
- Schema: Wer ist zur Erstellung einer Stoffstrombilanz seit 2018 verpflichtet?
- Aufzeichnungspflicht, keine Meldepflicht!
ENNI-Update: Teilbögen 2025 freigeschaltet und aktuelle GAP-Daten integriert
DBE- und DdD-Bögen 2025 freigeschaltet; GAP-Daten 2024 integriert.
Mehr lesen...ENNI - Ihre Rückmeldung zur Aufzeichnungs- und Meldepflicht 2023
Ihre Rückmeldung auf unser Anschreiben.
Mehr lesen...Begrenzung der Düngung im Sommer/Herbst 2024
Worauf ist aus rechtlicher Sicht zu achten, wenn im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht gedüngt werden soll? Die bereits bekannten düngerechtlichen Regeln für die Herbstdüngung bleiben weiterhin bestehen, darüber …
Mehr lesen...Richtwerte im Bereich Geflügelhaltung - DLG-Merkblattes 457
Die Nährstoffausscheidungswerte im Geflügelbereich auf Basis des DLG-Merkblattes 457 wurden vom Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die Nutzung im Bereich Dü…
Mehr lesen...ENNI Report als neuer Baustein für die Nachweisführung im Verwertungskonzept
ENNI-Daten (ab dem Düngejahr 2022) können zur Erstellung eines Nutzungsnachweises im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren verwendet werden (Nutzungsnachweis für Verwertungskonzepte). Voraussetzung ist eine vollständige ENNI …
Mehr lesen...Neues Lagerkonzept: Verwertung auf der Fläche ersetzt Lager 10/2024
Vollzugshinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Lagerung gem. § 12 Abs. 5 DüV Das OVG Lüneburg hat die Vorgaben zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen gemäß § 12 Abs.…
Mehr lesen...