Düngebehörde

Aufzeichnungs- und Meldepflichten gem. DüV, NDüngGewNPVO und StoffBilV

Webcode: 01037022
Stand: 28.09.2023

In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht zu den aktuellen Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Düngeverordnung (DüV vom 30.04.2020), Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO vom 08.05.2021) und der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV vom 14.12.2017). 

1. Einhaltung der Betriebsobergrenze (170-N-Grenze; §6 (4) DüV)

  • Die Einhaltung der 170 kg N-Grenze wird bei düngerechtlichen Kontrollen landwirtschaftlicher Betriebe geprüft.
  • Ermittelt wird die N-Aufbringung auf Betriebsebene mittels
    • der durchschnittlich gehaltenen Anzahl der Tiere in Verbindung mit deren in der DüV festgelegten N-Ausscheidungswerten je belegtem Platz, 
    • der Aufnahme von organisch/organisch-mineralischen Düngemitteln und
    • der Abgabe von organisch/organisch-mineralischen Düngemitteln.
  • Den landwirtschaftlichen Betrieben wird empfohlen bereits zu Jahresbeginn überschlägig die jeweilige N-Menge aus Organik zu berechnen.
  • Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die Aufzeichnung/Einhaltung der Betriebsobergrenze für das Düngejahr 2023 bis zum 31.03.2024 in ENNI melden.

2. Aufzeichnungspflichten bei der Düngebedarfsermittlung (DBE) gemäß § 10 (1) DüV:

  • Vor der Düngung ist der Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf auf der Einzelfläche zu ermitteln und aufzuzeichnen.
  • Der Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf der Einzelflächen ist bis zum 31.03. des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme aufzuzeichnen. (Stickstoff in kg; Phosphat in kg P2O5) 
  • Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
  • Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die DBE für das Düngejahr 2023 bis zum 31.03.2024 in ENNI melden.

3. Aufzeichnungspflichten bei der Dokumentation der durchgeführten Düngemaßnahmen gemäß § 10 (2) DüV:

  • Spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit die Art und Menge der aufgebrachten Stickstoff- und Phosphatdünger aufzuzeichnen.
  • Bei organisch / organisch-mineralischen Düngemitteln ist neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff aufzuführen.
  • Bei der Weidehaltung ist nach Abschluss der Weideperiode die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere zu dokumentieren.
  • Die aufgebrachten Nährstoffmengen müssen bis zum 31.03. des Folgejahres zu einem gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatz aufsummiert werden. 
  • Folgende aufgebrachten Nährstoffe müssen aufgezeichnet und gemeldet werden.
    • mineralische Düngemittel
      a) Stickstoff 
      b) Phosphat 
    • organische (inkl. organisch-mineralische) Düngemittel
      a) Stickstoff in N-Gesamt, N-verfügbar und N-Ausnutzung
      b) Phosphat 
  • Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
  • Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen für das Düngejahr 2023 bis zum 31.03.2024 in ENNI melden. 

4. Aufzeichnungspflicht Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)