Gülle nur noch bodennah ausbringen
Gemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung dürfen „flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden“. Dies gilt ausdrücklich noch nicht für Grünlandflächen. Auf unbestelltem Ackerland darf auch zukünftig mit den gängigen Breitverteiltechniken und unverzüglicher Einarbeitung gearbeitet werden.
Sinn der Regelung ist die Verringerung von Ammoniak (NH3)-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle, Gärrest etc. deutlich höher sind als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch- oder vergleichbaren Systemen. Deutschland darf nach den internationalen Luftreinhalte-Verpflichtungen seit 2010 nicht mehr als 550.000 Tonnen Ammoniak jährlich emittieren. Gegenwärtig wird diese Grenze noch überschritten. Zusätzliche Maßnahmen sind deshalb nötig. Neben der Abluftreinigung in Stallgebäuden und der Abdeckung von Güllelagern wird insbesondere durch die Verpflichtung zur bodennahen Wirtschaftsdüngerausbringung eine Verbesserung der Situation erwartet.
Die Verpflichtung gilt für alle flüssigen organischen Düngemittel, also Gülle, Jauche, Gärreste, flüssigen Klärschlamm, Silosickersaft, PPL, Kartoffelfruchtwasser und alle anderen flüssigen org. Düngemittel, die mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse enthalten, beispielsweise Waschwasser aus der Stallreinigung etc.
Als zulässige Technik gelten Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitz- bzw. Injektionsverteiler. Die Pflicht zur streifenförmigen Ausbringung gilt ausdrücklich nur für bestellte Ackerflächen, in der Regel also Flächen, auf denen Getreide, Raps, Hackfrüchte oder sonstige Ackerkulturen ausgesät wurden. Als „bestellt“ gilt dabei eine Ackerfläche, sobald die Saat im Boden ist. Vereinfacht kann man auch schlussfolgern, dass immer dann eine Ablage auf oder in den Boden erforderlich ist, wenn eine anschließende Einarbeitung der Wirtschaftsdünger dazu führen würde, die zu düngende Kultur zu zerstören.
Im Umkehrschluss bedeutet die Regelung aber auch, dass auf unbestellten Ackerflächen auch weiterhin eine Breitverteilung mit den o. g. zulässigen Breitverteilern erfolgen darf. Dies betrifft z. B. unbestellte Ackerflächen vor der Aussaat einer Sommerung (Mais, Sommergetreide, Hackfrüchte …) oder auch abgeerntete Getreideflächen vor der Zwischenfruchtbestellung. Dabei muss natürlich die bekannte Pflicht zur Einarbeitung innerhalb 4 Stunden (in der Gebietskulisse Grundwasser innerhalb einer Stunde) beachtet werden.
Sonderfälle:
Ggf. können Zweifel aufkommen, ob eine bodennahe Ausbringung erforderlich ist oder nicht, dies betrifft insbesondere die Düngung von Zwischenfruchtflächen im Frühjahr. Hierbei wird zwischen abgefrorenen und wachsenden Zwischenfruchtflächen unterschieden:
Abgefrorene Zwischenfruchtbestände:
Wenn ein Zwischenfruchtbestand im Laufe des Winters abfriert, gilt der Boden nach dem Abfrieren der Zwischenfrucht als unbestellt. Eine Breitverteilung ist zulässig, wenn eine unverzügliche Einarbeitung (je nach Kulisse innerhalb von einer oder vier Stunde/n) erfolgt.
Um eine möglichst hohe Ausnutzung des ausgebrachten Stickstoffs zu erreichen, sollte die Düngung möglichst kurz vor der Aussaat der Folgefrucht erfolgen.
Wachsende Zwischenfrüchte:
Es handelt sich um bestellte Ackerflächen, so dass im Regelfall bodennah ausgebracht werden muss. Wenn sich die Aussaat der Folgekultur, z. B. Silomais zeitnah anschließt, gilt das Anbauverfahren der Zwischenfrucht als beendet, die Fläche kann damit als unbestellter Boden angesehen werden, so dass eine Breitverteilung zulässig und eine unverzügliche Einarbeitung verpflichtend ist.
Keine Schleppschuhpflicht bei Grünland und Ackergras
Die vorgestellten Vorschriften gelten zunächst nur für Ackerland; nicht für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Die Pflicht auch auf Grünland-, Ackergras-, Klee-, Luzerne- und vergleichbaren mehrschnittigem Futterbauflächen bodennah ausbringen zu müssen gilt nach derzeitigem Stand erst ab dem Jahr 2025. Es kann also in den nächsten Jahren auf diesen Flächen weiterhin mit den gängigen Breitverteiltechniken ausgebracht werden. Aufgrund der bekannten Nachteile (schlechtere N-Ausnutzung, Windanfälligkeit, ggf. Futterverschmutzung) wird es aber nicht mehr empfohlen. Die bei Schleppschuhausbringung deutlich geringere Geruchsentwicklung hilft zudem das z. Zt. schlechte Image der Landwirte bei der Bevölkerung wieder etwas mehr ins rechte Licht zu rücken.
Ausnahmemöglichkeiten
Der Gesetzgeber hat Ausnahmen von der Pflicht zur bodennahen Ausbringung für die Fälle vorgesehen, bei denen andere Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die bodennahe Ausbringung führen. Zur Zeit sind allerdings keine anderen praktikablen Verfahren bekannt, so dass diese Möglichkeit eher theoretischer Natur ist.
Weiterhin kann die Landwirtschaftskammer Ausnahmen von der Verpflichtung genehmigen, soweit deren Einhaltung auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.
Zusammenfassung
- Zur Verringerung der Ammoniak-Emissionen und zu Steigerung der N-Effizienz müssen Gülle, Gärreste und andere flüssige organische N-haltige Düngemittel auf bestelltem Ackerland bodennah ausgebracht werden.
- Dazu stehen Schleppschlauch-, Schleppschuh-und Schlitztechniken zur Verfügung
- Auf unbestelltem Ackerland darf auch zukünftig mit den gängigen Breitverteiltechniken und unverzüglicher Einarbeitung gearbeitet werden
- Bei Grünland und Ackergrasflächen gilt die Vorschrift erst ab dem Jahr 2025.
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