Welcher Betrieb ist aufzeichnungs- und meldepflichtig gemäß Düngerecht?
Welcher Betrieb ist aufzeichnungspflichtig und damit auch meldepflichtig in ENNI? Mit Hilfe der Grafik in diesem Artikel kann überprüft werden, ob ein Betrieb verpflichtet ist, den Düngebedarf, die durchgeführte Düngung und Beweidung aufzuzeichnen und in ENNI zu melden.
Schema zur Ermittlung, ob ein Betrieb verpflichtet ist, den Düngebedarf, die durchgeführte Düngung und Beweidung aufzuzeichnen und zu melden:
Grundlage: § 10 DüV vom 26. Mai 2017; ENNI-Meldeverordnung (NDüngMeldVO) am 23.02.2022
Erläuterungen zum Schema:
- Zierpflanzen, Weihnachtsbaum-, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein-und Obstbaus, schnellwachsende Forstgehölze zur energetischen Nutzung, reine Weideflächen ohne N-Düngung wenn max. 100 kg N/ha aus Beweidung anfallen
- „Düngung" heißt aktive Düngung = Nährstoffzufuhr durch Mineraldünger, Gülle, Mist, Kompost etc. Ausbringverluste dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Beweidung ist keine aktive Düngung.
- Der N-Anfall aus eigener Viehhaltung ist mit Brutto-Anfall-Werten aus Anlage 1 DüV zu berechnen, d.h. ohne Abzug von Stall- und Lagerungsverlusten.
- Die Aufnahme von Kompost, Klärschlamm, Mineraldünger und sonstigen organischen Düngern ist hier nicht relevant. Ausschlaggebend ist tatsächlich nur die Aufnahme von Wirtschaftsdüngern und/oder von Gärresten.
- Betriebe, die gemäß diesem Schema nicht verpflichtet sind den Düngebedarf und die Düngungsmaßnahmen aufzuzeichnen, sind zudem von weiteren Aufzeichnungspflichten befreit, dies betrifft: Bodenuntersuchungsergebnisse, N-Mengen im Boden (Nmin-Richtwerte), Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel.
Sie können sich das Schema als pdf-Dokument am Ende dieser Seite herunterladen.
Wichtig: Zum Stand 21.09.2023 wurden lediglich optische Änderungen vorgenommen. Inhaltlich gibt es im Vergleich mit dem Stand 09.06.2020 keine Änderungen.
Änderung der Aufzeichnungsfrist nach § 10 (2) Düngeverordnung
Dokumentation der Düngung – Aufzeichnungsfrist nach § 10 Absatz 2 Düngeverordnung wird von zwei auf vierzehn Tage verlängert.
Mehr lesen...Emissionsarme Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln
Vorgaben zur bodennahen streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln sowie generelle Regeln zu Ausnahmemöglichkeiten gemäß § 6 (3) Düngeverordnung (DüV).
Mehr lesen...Richtwerte im Bereich Geflügelhaltung - DLG-Merkblattes 457
Die Nährstoffausscheidungswerte im Geflügelbereich auf Basis des DLG-Merkblattes 457 wurden vom Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die Nutzung im Bereich Dü…
Mehr lesen...Neues Lagerkonzept: Verwertung auf der Fläche ersetzt Lager 10/2024
Vollzugshinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Lagerung gem. § 12 Abs. 5 DüV Das OVG Lüneburg hat die Vorgaben zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen gemäß § 12 Abs.…
Mehr lesen...Von der ENNI-Meldepflicht befreit?! – Hier können Sie uns dies übermitteln:
Ihr Betrieb ist nach DüV nicht aufzeichnungspflichtig? Mit einem pdf-Tool können Sie dies überprüfen und uns mit einem Klick per Mail benachrichtigen.
Mehr lesen...Nitratbelastete Gebiete – Kabinett gibt Änderungsverordnung für die Verbandsbeteiligung frei
Presseinformation der Pressestelle des Niedersächischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Mehr lesen...