Welcher Betrieb ist aufzeichnungs- und meldepflichtig gemäß Düngerecht?
Welcher Betrieb ist aufzeichnungspflichtig und damit auch meldepflichtig in ENNI? Mit Hilfe der Grafik in diesem Artikel kann überprüft werden, ob ein Betrieb verpflichtet ist, den Düngebedarf, die durchgeführte Düngung und Beweidung aufzuzeichnen und in ENNI zu melden.
Schema zur Ermittlung, ob ein Betrieb verpflichtet ist, den Düngebedarf, die durchgeführte Düngung und Beweidung aufzuzeichnen und zu melden:
Grundlage: § 10 DüV vom 26. Mai 2017; ENNI-Meldeverordnung (NDüngMeldVO) am 23.02.2022
Erläuterungen zum Schema:
- Zierpflanzen, Weihnachtsbaum-, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein-und Obstbaus, schnellwachsende Forstgehölze zur energetischen Nutzung, reine Weideflächen ohne N-Düngung wenn max. 100 kg N/ha aus Beweidung anfallen
- „Düngung" heißt aktive Düngung = Nährstoffzufuhr durch Mineraldünger, Gülle, Mist, Kompost etc. Ausbringverluste dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Beweidung ist keine aktive Düngung.
- Der N-Anfall aus eigener Viehhaltung ist mit Brutto-Anfall-Werten aus Anlage 1 DüV zu berechnen, d.h. ohne Abzug von Stall- und Lagerungsverlusten.
- Die Aufnahme von Kompost, Klärschlamm, Mineraldünger und sonstigen organischen Düngern ist hier nicht relevant. Ausschlaggebend ist tatsächlich nur die Aufnahme von Wirtschaftsdüngern und/oder von Gärresten.
- Betriebe, die gemäß diesem Schema nicht verpflichtet sind den Düngebedarf und die Düngungsmaßnahmen aufzuzeichnen, sind zudem von weiteren Aufzeichnungspflichten befreit, dies betrifft: Bodenuntersuchungsergebnisse, N-Mengen im Boden (Nmin-Richtwerte), Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel.
Sie können sich das Schema als pdf-Dokument am Ende dieser Seite herunterladen.
Wichtig: Zum Stand 21.09.2023 wurden lediglich optische Änderungen vorgenommen. Inhaltlich gibt es im Vergleich mit dem Stand 09.06.2020 keine Änderungen.
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